Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 48
Stand: 05.01.2024
Wird zitiert von 491
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 – 6 K 6371/12Zitiert von 1
- BFH, 05.06.2019 – IV R 17/16(Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO)Zitiert von 5
- BFH, 16.04.2024 – VIII R 3/21Klagebefugnis der inländischen Feststellungsbeteiligten einer ausländischen Personengesellschaft bei Streit über die Auslegung und Anerkennung der GewinnverteilungsabredeZitiert von 7
- BFH, 11.09.2013 – I B 79/13(Klagebefugnis bei Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft betr. Feststellungsbescheid gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO)Zitiert von 5
- FG Hamburg, 25.05.2023 – 2 K 65/16Zitiert von 1
- BFH, 14.01.2025 – VIII R 36/23Steuerfreiheit für Zinsen nach dem NS-VEntschGZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 33/24Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem KapitalgesellschaftsanteilZitiert von 1
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- BFH, 11.03.2026 – II R 6/23Richterliche Kontrolle der Feststellungen der Gutachterausschüsse im VergleichswertverfahrenZitiert von 1
491 Entscheidungen zu § 48 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/48#abs-1 (1) Gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/48#abs-2 (2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung. Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a der von der Finanzbehörde nach § 183a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung bestimmte Empfangsbevollmächtigte; Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.