Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 134
Stand: 10.06.2019
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 134 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 22.05.2019 – IV B 11/18(Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung)Zitiert von 10
- BFH, 08.07.2015 – VI B 5/15NZB gegen FG-Urteil, mit dem eine Restitutionsklage abgewiesen wurde - Anforderung an eine WiederaufnahmeklageZitiert von 2
- FG Hessen, 16.05.2024 – 6 K 551/22
- FG München, 18.04.2023 – 12 K 977/20
- FG Hessen, 20.03.2024 – 10 K 1350/22Restitutionsklage: Unzulässigkeit wegen fehlender schlüssiger Darlegung von Restitutionsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BFH, 10.12.2014 – V S 32/14 (PKH)(PKH-Antrag durch nicht postulationsfähige Person im Wiederaufnahmeverfahren (§ 578 ZPO) - Rechtsfehler und Tatsachenfehler sind keine Wiederaufnahmegründe)
Zuletzt entschieden
- BFH, 13.05.2025 – VIII B 34/24Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige RestitutionsklageZitiert von 3
- BVerfG, 27.02.2025 – 1 BvR 2253/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Online-Sportwettenanbieters gegen die Erhebung der Sportwettensteuer gem § 17 Abs 2 RennwLottG aFZitiert von 2
- BFH, 17.01.2025 – X B 89/24Irrtum eines Prozessbevollmächtigten über die Rechtsfolgen fehlender RevisionszulassungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.