Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 134

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund70 Entscheidungen

Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.

§ 133a § 135