Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 59
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.06.2019 – IV R 17/16(Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO)Zitiert von 5
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 10.03.2023 – X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und RechtsmissbrauchZitiert von 5
- BFH, 26.06.2021 – VIII B 46/20Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht verfahrensgegenständlichen BesteuerungsgrundlageZitiert von 17
- BFH, 25.06.2009 – IX R 56/08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
- VG Berlin, 30.04.2025 – 4 K 298/23
- BFH, 26.03.2025 – I R 4/24 (I R 80/12), I R 4/24, I R 80/12Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.