Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 59
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft sind sinngemäß anzuwenden.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 59 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 05.06.2019 – IV R 17/16(Klagebefugnis bei Einzelbekanntgabe eines Feststellungsbescheids nach § 183 Abs. 2 AO)Zitiert von 5
- BFH, 19.01.1989 – V R 98/83Zitiert von 2
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 10.03.2023 – X B 123/21 (X B 47/20), X B 123/21, X B 47/20Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten und RechtsmissbrauchZitiert von 5
- BFH, 26.06.2021 – VIII B 46/20Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht verfahrensgegenständlichen BesteuerungsgrundlageZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG München, 13.08.2025 – 4 K 164/25Zitiert von 3
- VG Berlin, 30.04.2025 – 4 K 298/23
- BFH, 26.03.2025 – I R 4/24 (I R 80/12), I R 4/24, I R 80/12Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft - Verstoß gegen Grundordnung des VerfahrensZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.