Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 104
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 82
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 19.09.2012 – IV R 45/09(Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme)Zitiert von 9
- BFH, 03.02.2016 – II B 67/15(Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO bei Urteil eines Einzelrichters)Zitiert von 1
- BFH, 05.06.2014 – VII B 49/13(§ 104 Abs. 2 FGO: Abweichung des schriftlich niedergelegten vom fernmündlich mitgeteilten Tenor)Zitiert von 2
- BFH, 22.05.2019 – IV B 11/18(Ausschluss eines Richters - Überschreiten der Fünf-Monats-Frist kein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 ZPO - Zur Fünf-Monats-Frist bei Zustellung statt Verkündung)Zitiert von 8
- FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 – 12 K 277/98
- OLG Düsseldorf, 14.04.2006 – I-23 U 160/05
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
- OLG Brandenburg, 01.08.2025 – 2 Ws 37/25
- BFH, 25.06.2025 – XI B 13/25Mandatsniederlegung nach Verzicht auf mündliche Verhandlung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/104#abs-1 (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/104#abs-2 (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/104#abs-3 (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.