Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 104
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/104#abs-1 (1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil wird durch Verlesung der Formel verkündet; es ist den Beteiligten zuzustellen. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/104#abs-2 (2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/104#abs-3 (3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Wird zitiert von 95 Entscheidungen zu § 104 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.09.2012 – IV R 45/09(Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr - Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 FGO - Keine Erhebung von Kosten einer Beweisaufnahme)Zitiert von 9
- BFH, 03.02.2016 – II B 67/15(Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO bei Urteil eines Einzelrichters)Zitiert von 1
- BFH, 10.11.1993 – II R 39/91Zitiert von 2
- BFH, 05.06.2014 – VII B 49/13(§ 104 Abs. 2 FGO: Abweichung des schriftlich niedergelegten vom fernmündlich mitgeteilten Tenor)Zitiert von 2
- BFH, 22.02.1980 – VI R 132/79Zitiert von 5
- BFH, 10.11.1987 – VII R 47/87Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: VerfahrensfehlerZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.08.2025 – 2 Ws 37/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 104 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 104 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.