Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 93

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund117 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/93#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/93#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/93#abs-3 (3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

§ 92 § 93a