Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 93
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/93#abs-1 (1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/93#abs-2 (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/93#abs-3 (3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
Wird zitiert von 126 Entscheidungen zu § 93 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 19.02.2019 – 11 K 1800/16Zitiert von 1
- BFH, 08.04.1998 – VIII R 32/95Zitiert von 12
- FG Münster, 29.09.2012 – 9 K 2546/11 G,FZitiert von 1
- BFH, 14.01.2016 – III B 48/15Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach unentschuldigtem Fernbleiben eines ordnungsgemäß geladenen Beteiligten
- BFH, 04.04.2001 – XI R 60/00Zitiert von 10
- FG Baden-Württemberg, 21.01.2013 – 9 K 2096/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 23.06.2026 – 4 K 2261/24 Erb
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: VerfahrensfehlerZitiert von 1
- BFH, 21.10.2025 – VIII R 19/23Rückwirkendes Ereignis - vorzeitige Berücksichtigung im Jahr der Rückwirkung - keine rückwirkende Beseitigung einer vGA durch Anrechnung auf den Kaufpreis nach Bestellung eines "Vorkaufsrechts"
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.