Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 103
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 13.01.2010 – I B 83/09Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - Darlegung von Verfahrensmängeln und grundsätzlicher BedeutungZitiert von 14
- BFH, 20.08.2010 – IX B 41/10Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten - rechtliches Gehör - Wechsel der ehrenamtlichen Richter - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Berufung auf Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter VermietungZitiert von 11
- BFH, 18.05.2017 – III R 20/14(Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Abgrenzung "Verarbeitendes Gewerbe" von "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" - Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO - Umfang der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO)Zitiert von 6
- BFH, 13.12.2000 – X R 67/99Zitiert von 2
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
- BFH, 22.03.2023 – II B 26/22Gesetzlicher Richter; Wertberechnung einer NießbrauchlastZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.01.2026 – II B 7/25Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- FG Niedersachsen, 04.07.2024 – 9 K 309/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.