Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 103

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund28 Entscheidungen

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

§ 102 § 104