Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 103
Stand: 10.06.2019
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 103 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 13.01.2010 – I B 83/09Mitwirkung von Richtern an der Gerichtsentscheidung, wenn mehrere mündliche Verhandlungen an verschiedenen Terminstagen stattfinden - Vertagung der mündlichen Verhandlung - Fehler bei Auslegung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans - Gesetzlicher Richter - Darlegung von Verfahrensmängeln und grundsätzlicher BedeutungZitiert von 14
- BFH, 20.08.2010 – IX B 41/10Zur verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung bei Eheleuten - rechtliches Gehör - Wechsel der ehrenamtlichen Richter - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Berufung auf Rechtsprechung zur Einkünfteerzielungsabsicht bei dauerhafter VermietungZitiert von 11
- BFH, 18.05.2017 – III R 20/14(Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige - Abgrenzung "Verarbeitendes Gewerbe" von "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden" - Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO - Umfang der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO)Zitiert von 6
- BFH, 13.12.2000 – X R 67/99Zitiert von 2
- BFH, 18.09.2026 – X B 121/25Verlängerung der für beratene Steuerpflichtige geltenden Steuererklärungsfrist
- BFH, 11.06.2026 – VII B 69/25Nichtzulassungsbeschwerde: VerfahrensfehlerZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.01.2026 – II B 7/25Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- FG Niedersachsen, 04.07.2024 – 9 K 309/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.