Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 103

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund31 Entscheidungen

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.

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