Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/5#abs-1 (1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/5#abs-2 (2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/5#abs-3 (3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/5#abs-4 (4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 5 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2000 – IX R 29/00Zitiert von 1
- BFH, 07.06.2021 – VIII B 123/20Entscheidung über den Antrag auf AkteneinsichtZitiert von 8
- BFH, 22.06.1984 – VI R 246/80Zitiert von 4
- FG Hamburg, 10.12.2019 – 1 K 337/17Zitiert von 2
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 173/66Niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte als der Richter an anderen oberen Gerichten eines Landes; nachträgliche Verfassungswidrigkeit eines zunächst verfassungsmäßigen Besoldungsgesetzes wegen Änderung des Status und des Aufgabenbereichs einzelner BediensteterZitiert von 4
- BFH, 28.09.2022 – X B 144/21Zuständigkeit für Entscheidungen über Antrag auf Akteneinsicht
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2025 – 3 K 3039/25
- FG Hessen, 15.09.2025 – 11 K 715/25
- FG Hessen, 04.09.2025 – 11 K 566/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.