Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 94
Stand: 10.06.2019
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Wird zitiert von 149 Entscheidungen zu § 94 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 31.03.2015 – 6 K 1031/12Zitiert von 1
- BFH, 05.10.2010 – IX S 7/10Anhörungsrüge: Sitzungsprotokoll, Inhalt und Beweiskraft - Verspätetes Vorbringen unbeachtlichZitiert von 9
- BFH, 03.04.2019 – III B 80/18Elektronische Gerichtsakte; Unterschriften der beteiligten Richter und des Protokollführers unter Urteil und ProtokollZitiert von 5
- BFH, 01.10.2012 – IX B 104/12Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensfehler; vorläufige Protokollaufzeichnung
- BFH, 22.03.2023 – II B 26/22Gesetzlicher Richter; Wertberechnung einer NießbrauchlastZitiert von 4
- BFH, 12.12.2013 – X R 39/10(Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wegen eines Sanierungsgewinns - rechtlicher Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 5.3.2014 als NV-Entscheidung abrufbar)Zitiert von 13
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.07.2026 – IX B 12/26Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht; Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil
- FG Sachsen-Anhalt, 25.08.2025 – 5 K 342/19
- BFH, 07.03.2025 – XI B 25/24Kein Verlust des Rügerechts durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach Anbringung des Ablehnungsantrags; Beweislast für den VorsteuerabzugZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 94 geändert durch Artikel 23 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.