Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 53
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/53#abs-1 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/53#abs-2 (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/53#abs-3 (3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 53 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 18.04.2023 – 12 K 977/20
- FG Hamburg, 31.08.2023 – 4 K 75/22Zitiert von 1
- BFH, 19.02.2019 – II B 85/17Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, DarlegungsanforderungenZitiert von 2
- FG Saarland, 21.06.2006 – 1 K 305/05
- BFH, 29.11.2022 – VIII B 141/21Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021Zitiert von 6
- BFH, 12.11.2019 – VIII S 18/19Beschwerde gegen den Beschluss des FG, die öffentliche Zustellung eines Urteils zu bewilligenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von AltersvorsorgebeiträgenZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.