Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 53
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/53#abs-1 (1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/53#abs-2 (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/53#abs-3 (3) Wer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, so gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 53 FGO →
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Nach Gewicht
- FG München, 18.04.2023 – 12 K 977/20
- FG Hamburg, 31.08.2023 – 4 K 75/22Zitiert von 1
- BFH, 19.02.2019 – II B 85/17Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, DarlegungsanforderungenZitiert von 2
- FG Saarland, 21.06.2006 – 1 K 305/05
- BFH, 29.11.2022 – VIII B 141/21Zustellung eines finanzgerichtlichen Urteils an das elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten im Jahr 2021Zitiert von 6
- BFH, 12.11.2019 – VIII S 18/19Beschwerde gegen den Beschluss des FG, die öffentliche Zustellung eines Urteils zu bewilligenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 28/24Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
- FG Düsseldorf, 08.04.2026 – 10 K 127/26 E
- BFH, 20.01.2026 – VII R 4/25(Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.