Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 31 Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/31?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald er in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig wird. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an einen Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/31?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in § 28 Abs. 1 aufgeführten Verfahren der Einvernehmensanwalt als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/31?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 31 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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