Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 28 Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- EuGH, 11.12.2003 – C-289/02Zitiert von 9
- BSG, 27.05.2024 – B 7 AS 83/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Selbstvertretung eines dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts
- BGH, 15.05.2025 – IX ZB 1/24Anforderungen an die Form der Einreichung bestimmender Schriftsätze durch europäische Rechtsanwälte im deutschen ZivilverfahrenZitiert von 4
- OLG Braunschweig, 29.10.2021 – 3 W 59/21Zitiert von 2
- BSG, 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung - Vertretungszwang vor dem BSG - Postulationsfähigkeit eines rumänischen avocat definitiv - europäischer Rechtsanwalt - vorübergehende Tätigkeit in Deutschland - Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt - Nachweis des EinvernehmensZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 10.07.2025 – 101 SchH 73/25 e
- OVG Thüringen, 26.05.2025 – 2 EO 223/25
- KG, 17.02.2022 – 4 U 112/21Zitiert von 4
18 Entscheidungen zu § 28 EuRAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 EuRAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/28#abs-1 (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt darf in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/28#abs-2 (2) Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, gegenüber dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/28#abs-3 (3) Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/28#abs-4 (4) (weggefallen)