Gesetze / Entschädigungsgesetz
EntschG§ 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/10#abs-1 (1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/10#abs-2 (2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 10 EntschG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 23
- BVerwG, 21.06.2007 – 3 C 24.06Zitiert von 8
- VG Cottbus, 18.07.2019 – 1 K 227/14
- BVerwG, 14.06.2012 – 5 C 4.11Zitiert von 11
- BVerwG, 14.06.2012 – 5 C 4/11Einnahmen des Entschädigungsfonds; Abführungspflicht der Träger der öffentlichen Verwaltung; Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag; Festsetzung des Abführungsbetrags
- BVerwG, 14.02.2008 – 5 C 19.07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 24.02.2023 – 1 K 1253/20
- BVerwG, 27.06.2022 – 8 PKH 1/22Erfolglose Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; (keine) Wiedereinsetzung von Amts wegenZitiert von 2
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 EntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.