§ 11b Vertreter des Eigentümers
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – OVG 11 S 91/20Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.02.2011 – 1 K 1174/06
- OLG Brandenburg, 09.01.2013 – 2 W 6/11
- BGH, 08.04.2004 – III ZR 432/02Zitiert von 2
- BGH, 21.02.2002 – III ZR 107/01Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 18.03.2010 – 5 U 37/09
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 28.06.2023 – 8 B 53/22Klage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Fall der gesetzlichen Vertretung der Erben
- KG, 23.02.2023 – 8 U 39/21Zitiert von 2
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11b VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/11b#abs-1 (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwalteten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzustellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehreren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt einzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten Eigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die §§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/11b#abs-2 (2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forderung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die Staatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/11b#abs-3 (3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des Eigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentümer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung gesichert ist.