§ 13 Haftung des staatlichen Verwalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/13#abs-1 (1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/13#abs-2 (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/13#abs-3 (3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 13 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 – 9 S 2567/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2016 – 5 S 852/16Zitiert von 3
- BGH, 11.05.2000 – III ZR 145/98
- BGH, 17.09.2008 – III ZR 303/07Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 31.03.2016 – 12 K 1708/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.12.2016 – 8 B 32.16Vermögensrecht: Anfechtbarkeit der Verweigerung eines Auskunftsanspruchs nach § 31 Abs. 3 VermG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.07.2023 – 8 B 17.23Unstatthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Streitwertfestsetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- BVerwG, 20.12.2022 – 8 B 30/22Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des staatlichen VerwaltersZitiert von 4
- BVerwG, 14.08.2019 – 8 B 16.19Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung von Revisionszulassungsgründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.