§ 13 Haftung des staatlichen Verwalters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 – 9 S 2567/17Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2016 – 5 S 852/16Zitiert von 3
- BGH, 11.05.2000 – III ZR 145/98
- BGH, 17.09.2008 – III ZR 303/07Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 31.03.2016 – 12 K 1708/16Zitiert von 2
- BVerwG, 20.12.2022 – 8 B 30/22Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des staatlichen VerwaltersZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.05.2018 – 7 P EK 1/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2013 – OVG 1 A 2.13
- VG Frankfurt (Oder), 07.11.2013 – 5 K 607/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/13#abs-1 (1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/13#abs-2 (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/13#abs-3 (3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.