§ 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 10.11.2010 – 1 K 2193/03Zitiert von 2
- VG Cottbus, 04.12.2024 – VG 1 K 490/18
- BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09Restitutionsausschluss bei Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung vor dem 8. Mai 1945Zitiert von 4
- BVerwG, 29.03.2023 – 8 C 1/22Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bei vollständiger Beseitigung der ursprünglichen BausubstanzZitiert von 1
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 313.16Zitiert von 2
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 312.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 21.11.2024 – 1 K 117/20
- BVerwG, 12.07.2023 – 8 C 4/22Zitiert von 1
- BVerwG, 29.03.2023 – 8 C 2/22
102 Entscheidungen zu § 5 VermG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/5#abs-1 (1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/5#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/5#abs-3 (3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.