§ 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/5#abs-1 (1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/5#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/5#abs-3 (3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Wird zitiert von 189 Entscheidungen zu § 5 VermG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 10.11.2010 – 1 K 2193/03Zitiert von 2
- VG Cottbus, 04.12.2024 – VG 1 K 490/18
- BVerwG, 13.11.2003 – 7 C 12.03Zitiert von 7
- BVerwG, 29.06.2010 – 8 B 129/09Restitutionsausschluss bei Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung vor dem 8. Mai 1945Zitiert von 4
- BVerwG, 29.03.2023 – 8 C 1/22Restitutionsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bei vollständiger Beseitigung der ursprünglichen BausubstanzZitiert von 1
- VG Berlin, 21.11.2019 – 29 K 313.16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 21.11.2024 – 1 K 117/20
- BVerwG, 12.07.2023 – 8 C 4/22Zitiert von 1
- BVerwG, 29.03.2023 – 8 C 2/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.