Gesetze / Entschädigungsgesetz
EntschG§ 9 Entschädigungsfonds
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- VG Meiningen, 14.03.2012 – 5 K 376/10 Me
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 21
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 68
- BGH, 15.06.2012 – V ZR 240/11Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs des Käufers nach Wegfall des Versagungstatbestandes fehlender Genehmigungsfähigkeit im wiedervereinigten Deutschland
- BGH, 22.03.2006 – IV ZR 6/04Zitiert von 7
- BGH, 19.03.2004 – V ZR 214/03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 14.05.2021 – 29 K 238.18
- BVerwG, 18.07.2012 – 8 C 4/11Leistungsklage auf Zustimmung zur Anpassung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages; zur Rechtsnatur des Prozessvergleichs; Anpassungsausschluss; Wegfall der Geschäftsgrundlage; EinwendungsumfangZitiert von 93
- BVerwG, 14.06.2012 – 5 C 4/11Einnahmen des Entschädigungsfonds; Abführungspflicht der Träger der öffentlichen Verwaltung; Vermögenszuordnung nach dem Einigungsvertrag; Festsetzung des AbführungsbetragsZitiert von 11
10 Entscheidungen zu § 9 EntschG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 EntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-1 (1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichsleistungen nach den §§ 1 und 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des Artikels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungsfonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-2 (2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-3 (3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-4 (4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-5 (5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Entschädigungsfonds werden nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-6 (6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldverschreibungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-7 (7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuldverschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berechtigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/9#abs-8 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschreibungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen, Barzahlung von Restbeträgen bei der Umstellung auf Euro) zu regeln.