§ 4 Ausschluss der Rückübertragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 200
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.11.1999 – 1 BvF 1/94Stichtagsregelung im Vermögensgesetz für Restitutionsausschluß wegen redlichen ErwerbsZitiert von 220
- BVerwG, 13.12.2017 – 8 C 15/16Redlicher Erwerb nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermGZitiert von 2
- BVerwG, 31.01.2018 – 8 C 23/16 · Redlicher Erwerb bei GrundstückstauschZitiert von 5
- VG Cottbus, 30.08.2018 – VG 1 K 726/12
- VG Cottbus, 27.01.2022 – 1 K 487/17
- BVerwG, 23.05.2012 – 8 C 25/11Zu den Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 VermG; zum Verhältnis von Besserberechtigung und VerzichtZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.12.2024 – 8 C 12/23Restitution von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung
- VG Cottbus, 04.12.2024 – VG 1 K 490/18
- BVerwG, 15.02.2024 – 3 CN 16/22Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-PandemieZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VermG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/4#abs-1 (1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/4#abs-2 (2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermG/4#abs-3 (3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er