Art 22 Finanzvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/22#abs-1 (1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzvermögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder je die Hälfte des Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/22#abs-2 (2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das Finanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet, soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögensverwaltung anordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/22#abs-3 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen Auskunft über und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EinigVtr/22#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits konkrete Ausführungsplanungen für Objekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksamwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Übernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirtschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigentums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen, soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu Art 22 EinigVtr →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2005 – IV ZR 4/04Zitiert von 3
- BFH, 26.07.2000 – II R 6/99Grunderwerbsteuer: Keine Beschränkung der Befreiung nach § 4 Nr. 5 GrEStG 1983 auf ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08
- BGH, 17.07.2015 – V ZR 205/14Übernahme ehemals volkseigener Grundstücke im Beitrittsgebiet in das Treuhandvermögen der Bundesrepublik Deutschland: Übergang grundstücksbezogener VerbindlichkeitenZitiert von 2
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 331/17Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen ZuordnungsverfahrenZitiert von 2
- BGH, 17.11.2000 – V ZR 487/99Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.05.2018 – V ZR 98/17(Anforderungen an das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung)
- BGH, 11.01.2018 – V ZR 98/17Vermögenszuordnungsrecht: Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den zu Unrecht erfolgreichen Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche auf Herausgabe des ungeschmälerten Veräußerungserlöses; analoge Anwendung des VZOGZitiert von 1
- OVG Thüringen, 28.04.2016 – 4 KO 129/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 22 EinigVtr zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.