Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 1b Abwicklung von Entschädigungsvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-1 (1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht etwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädigungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinbarungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes ausgewiesen, gelten die in § 1 genannten Zuordnungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-2 (2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-3 (3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. II S. 1222) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind oder übergehen, sind der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-4 (4) Die Befugnisse nach § 11c des Vermögensgesetzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbescheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem Grundbuchamt angezeigt ist.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1b VZOG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.07.2004 – 2 BvR 1881/00Zitiert von 1
- BVerfG, 14.12.2006 – 2 BvR 1366/05Zitiert von 1
- BVerfG, 14.02.2003 – 2 BvR 1867/00Zitiert von 3
- BVerwG, 27.06.2005 – 3 B 123.04Zitiert von 1
- EGMR, 04.09.2006 – 33994/02
- BVerwG, 02.07.2008 – 8 C 18.07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1b VZOG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.04.2006 Ausfertigung
§ 1b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I 866)
BGBl. 2006 I S. 866
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.