Gesetze / Vermögenszuordnungsgesetz
VZOG§ 1b Abwicklung von Entschädigungsvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerfG, 31.07.2004 – 2 BvR 1881/00
- BVerfG, 14.12.2006 – 2 BvR 1366/05Zitiert von 1
- BVerfG, 14.02.2003 – 2 BvR 1867/00Zitiert von 2
- EGMR, 04.09.2006 – 33994/02
- BVerwG, 02.07.2008 – 8 C 18.07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-1 (1) Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Vereinbarungen sind, sind, wenn dieser nicht etwas anderes bestimmt, dem Bund (Entschädigungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinbarungen bestimmten Zahlungen geleistet sind. Ist das Grundstück im Grundbuch als Eigentum des Volkes ausgewiesen, gelten die in § 1 genannten Zuordnungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-2 (2) Soweit eine Privatperson als Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes eingetragen ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-3 (3) Vermögenswerte, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu diesem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. II S. 1222) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind oder übergehen, sind der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) zuzuordnen. Rechte Dritter sowie die §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VZOG/1b#abs-4 (4) Die Befugnisse nach § 11c des Vermögensgesetzes bleiben unberührt, solange ein Zuordnungsbescheid nicht bestandskräftig geworden und dies dem Grundbuchamt angezeigt ist.