Gesetze / Sachenrechtsbereinigungsgesetz
SachenRBerG§ 68 Regelmäßiger Preis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.02.2001 – 1 BvR 198/98Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 06.10.2010 – 4 U 36/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 18.12.2024 – 8 K 3/24
- BVerfG, 05.04.2006 – 1 BvR 1505/04
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvR 1680/93"Sachenrechtliches Moratorium" für im Beitrittsgebiet belegene GrundstückeZitiert von 19
- BGH, 20.06.2008 – V ZR 149/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 10.09.2025 – 3 K 3109/24Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 29/15Abfindungszusicherung im BodenneuordnungsverfahrenZitiert von 8
- BVerwG, 21.12.2015 – 9 B 45/15Bodenordnungsverfahren; Bodenwertbestimmung; Landabfindung; maßgeblicher ZeitpunktZitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 SachenRBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/68#abs-1 (1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SachenRBerG/68#abs-2 (2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und Glauben erheblich verzögert.