Gesetze / Entschädigungsgesetz
EntschG§ 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.01.2011 – 5 C 3/10Entschädigung für den Verlust eines Erbbaurechts an einem Trümmergrundstück; Bemessungsgrundlage der EntschädigungZitiert von 2
- BVerfG, 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz über die Wiedergutmachung von EnteigungsunrechtZitiert von 68
- BGH, 03.04.2008 – III ZR 243/07Zitiert von 1
- VG Cottbus, 07.11.2019 – 1 K 1133/13Zitiert von 1
- VG Cottbus, 10.04.2014 – VG 1 K 917/13
- VG Berlin, 15.03.2012 – 29 K 178.09
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.03.2020 – 8 B 2/20Voraussetzungen der Verwirkung eines KlagerechtsZitiert von 10
- VG Magdeburg, 29.12.2014 – 5 A 206/12
- VG Magdeburg, 29.12.2014 – 5 A 131/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 EntschG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/2#abs-1 (1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/2#abs-2 (2) Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EntschG/2#abs-3 (3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.