Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
Stand: 10.06.2019
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Wird zitiert von 65 Entscheidungen zu § 1936 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2019 – 10 S 397/18Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2014 – 4 U 101/14
- VGH Hessen, 27.03.2014 – 8 A 1251/12Zitiert von 5
- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
- BFH, 15.01.2026 – IV R 25/23Zur Entgeltlichkeit der Übertragung eines MitunternehmeranteilsZitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 2 S 1984/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1936 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 1936 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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