§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BFH, 23.02.2010 – VII R 34/09(Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG)Zitiert von 6
- BFH, 19.03.2019 – VII R 13/18Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. KuppelproduktenZitiert von 2
- BFH, 29.10.2013 – VII R 26/12Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als EnergieerzeugnisseZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 24.06.2009 – 4 K 427/09 VE
- BFH, 28.04.2014 – VII R 27/12Keine Energiesteuerbegünstigung für reine Mischungen herkömmlicher Kraftstoffe mit Biokraftstoffen
- FG Düsseldorf, 27.01.2026 – 4 K 773/25 VE
6 Entscheidungen zu § 6 EnergieStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-1 (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-2 (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-3 (3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.