§ 6 Herstellungsbetriebe für Energieerzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-1 (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Betriebe, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 hergestellt werden. Herstellungshandlungen sind das Gewinnen oder Bearbeiten und in den Fällen von § 4 Nummer 1, 7 und 9 das Bestimmen der Waren zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-2 (2) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Herstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Herstellung von Energieerzeugnissen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-3 (3) Wer Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Herstellungsbetrieb in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse abhängig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/6#abs-4 (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 6 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 23.02.2010 – VII R 34/09(Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG)Zitiert von 6
- BFH, 19.03.2019 – VII R 13/18Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. KuppelproduktenZitiert von 2
- BFH, 29.10.2013 – VII R 26/12Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als EnergieerzeugnisseZitiert von 3
- FG Düsseldorf, 24.06.2009 – 4 K 427/09 VE
- BFH, 28.04.2014 – VII R 27/12Keine Energiesteuerbegünstigung für reine Mischungen herkömmlicher Kraftstoffe mit Biokraftstoffen
- FG Düsseldorf, 27.01.2026 – 4 K 773/25 VE
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2436
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.