§ 4 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Die folgenden Energieerzeugnisse unterliegen dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5):
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 4 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 18.03.2025 – 4 K 11/23
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 276/20Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1103/23 VE
- FG Sachsen-Anhalt, 27.11.2024 – 3 K 824/20Zitiert von 1
- BFH, 19.03.2019 – VII R 13/18Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. KuppelproduktenZitiert von 2
- FG Hamburg, 25.09.2024 – 4 K 9/23
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.12.2025 – VII R 19/23EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die Steuerentlastung für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte EnergieerzeugnisseZitiert von 1
- BFH, 18.11.2025 – VII R 30/24Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines SteueraussetzungsverfahrensZitiert von 3
- BFH, 18.11.2025 – VII R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 - Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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26.06.2018 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (BGBl. I 888)
BGBl. 2018 I S. 888
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2436 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.