§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/26#abs-1 (1) Der Inhaber eines Betriebs, der andere Energieerzeugnisse als Kohle und Erdgas herstellt, darf Energieerzeugnisse innerhalb des Betriebsgeländes steuerfrei verwenden, wenn sie
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/26#abs-2 (2) § 1 Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/26#abs-3 (3) Das Mischen von fremdbezogenen Energieerzeugnissen mit innerhalb des Betriebsgeländes selbst hergestellten Energieerzeugnissen gilt nicht als Herstellung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 erster Halbsatz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/26#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für die in § 6 Absatz 2 genannten Vorgänge, es sei denn, diese Vorgänge finden in einem Herstellungsbetrieb (§ 6) oder in einem Gasgewinnungsbetrieb (§ 44 Absatz 3) statt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 26 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- BFH, 29.10.2013 – VII R 26/12Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von anderen Produkten als EnergieerzeugnisseZitiert von 3
- BFH, 23.02.2010 – VII R 34/09(Inanspruchnahme des Herstellerprivilegs setzt eigene Produktion von Energieerzeugnissen voraus - Herstellungsbetrieb i.S. des § 6 EnergieStG - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG)Zitiert von 6
- BFH, 19.03.2019 – VII R 13/18Kein Herstellerprivileg für die Herstellung von sog. KuppelproduktenZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 07.02.2018 – 4 K 1172/17 VEZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 24.06.2009 – 4 K 427/09 VE
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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01.03.2011 Ausfertigung
§ 26 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I 282 iVm Bek)
BGBl. 2011 I S. 282
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.