Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 118

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund4.235 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/118#abs-1 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/118#abs-2 (2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/118#abs-3 (3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

§ 117 § 119