Gesetze / Energiesteuergesetz

EnergieStG

§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

Stand: 24.02.2023

Bund3 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/25#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

1.
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,
2.
zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.

Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/25#abs-2 (2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.

§ 24 § 26