§ 25 Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken
Stand: 24.02.2023
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BFH, 26.10.2010 – VII R 53/09Einsatz von Schweröl zum Antrieb von Motoren schließt steuerfreie Verwendung als Probe aus - Auslegung des Begriffs der "Probe"Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1103/23 VE
- FG München, 26.06.2025 – 14 K 2182/23
- BGH, 27.01.2015 – 1 StR 142/14Strafzumessung bei Steuerstraftaten: Anspruch des Straftäters auf frühzeitige Verhinderung der Taten durch die Strafverfolgungsbehörden; staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen; Bewertung der Versäumnisse staatlicher Organe im Verhältnis zu strafschärfendem Verhalten des Tatbeteiligten
- FG Düsseldorf, 15.12.2010 – 4 K 2656/10 VEZitiert von 1
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 28.10.2022 – 4 K 34/21Zitiert von 1
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- FG Hessen, 16.09.2020 – 7 K 1804/17
21 Entscheidungen zu § 25 EnergieStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/25#abs-1 (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als
Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese im Sinn des § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/25#abs-2 (2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.