§ 30 Zweckwidrigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/30#abs-1 (1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich § 21 nach dem zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn die Energieerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet oder abgegeben werden, nicht in den Betrieb aufgenommen werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse untergegangen oder an Personen abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Darüber hinaus entsteht auch keine Steuer, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 an Steuerlagerinhaber abgegeben werden. Schwund steht dem Untergang gleich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/30#abs-2 (2) Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, sonst der Steuerlagerinhaber. Werden Energieerzeugnisse zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten abgegeben, ist daneben auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann für Energieerzeugnisse, die entsprechend der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet worden sind, ohne dabei verbraucht zu werden, auf Antrag eine § 8 Absatz 3 bis 6 entsprechende Regelung treffen; § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 8 Absatz 7 gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 30 EnergieStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2013 – VII R 39/11Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen NichtberechtigtenZitiert von 5
- FG Hamburg, 28.10.2022 – 4 K 34/21Zitiert von 1
- BGH, 27.01.2015 – 1 StR 142/14Strafzumessung bei Steuerstraftaten: Anspruch des Straftäters auf frühzeitige Verhinderung der Taten durch die Strafverfolgungsbehörden; staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen; Bewertung der Versäumnisse staatlicher Organe im Verhältnis zu strafschärfendem Verhalten des Tatbeteiligten
- BFH, 10.03.2015 – VII R 6/11(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11 - Ermittlung des Steuersatzes für als Substitutionsheizstoff verwendetes Toluol)
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 15.12.2010 – 4 K 2656/10 VEZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 08.07.2025 – 4 K 8/25
- BFH, 15.06.2021 – VII B 18/21 (AdV)AdV wegen unterlassener Anhörung und Verstoß gegen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
- FG Hamburg, 07.05.2021 – 4 V 22/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2018 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2018 (BGBl. I 1094)
BGBl. 2018 I S. 1094
BGBl. 2018 I S. 1094 Gesetzgebungsmaterialien
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27.08.2017 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2017 I S. 3299
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15.07.2009 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 1870 iVm Bek)
BGBl. 2009 I S. 1870
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.