Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung

EnergieStV

§ 55 Allgemeine Erlaubnis

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.

§ 54 § 56