Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 55 Allgemeine Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
- BFH, 14.05.2013 – VII R 39/11Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen NichtberechtigtenZitiert von 5
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 55 EnergieStV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 EnergieStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.