Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 55 Allgemeine Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerfreien Energieerzeugnissen sowie das Verbringen von steuerfreien Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 55 EnergieStV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
- BFH, 14.05.2013 – VII R 39/11Entstehung der Energiesteuer bei Abgabe an einen NichtberechtigtenZitiert von 5
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
- FG Hamburg, 13.04.2018 – 4 K 41/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 EnergieStV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2009 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I 3262)
BGBl. 2009 I S. 3262
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29.01.2007 Ausfertigung
§ 55 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2007 (BGBl. I 60)
BGBl. 2007 I S. 60
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