Gesetze / Energiesteuer-Durchführungsverordnung
EnergieStV§ 61 Versteuerung von Energieerzeugnissen in Wasserfahrzeugen
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 3
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
3 Entscheidungen zu § 61 EnergieStV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/61#abs-1 (1) Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Absatz 1 des Gesetzes dürfen die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes
Der Erlaubnisinhaber hat dem zuständigen Hauptzollamt die Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/61#abs-2 (2) In begründeten Ausnahmefällen kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass Inhaber von Erlaubnissen zur steuerfreien Verwendung von Energieerzeugnissen nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes die Energieerzeugnisse unter Versteuerung nach dem jeweils zutreffenden Steuersatz des § 2 des Gesetzes zu nicht steuerfreien Zwecken verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/61#abs-3 (3) Die Steuer entsteht in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit der Verwendung der Energieerzeugnisse zu den nicht steuerfreien Zwecken. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStV/61#abs-4 (4) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. Wird die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, ist die Steueranmeldung unverzüglich abzugeben und die Steuer sofort fällig.