§ 24 Begriffsbestimmungen, Erlaubnis
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 24.02.2015 – 4 K 41/13Zitiert von 3
- BFH, 29.11.2022 – VII R 36/20Steuerfreie Verwendung von Energieerzeugnissen für die SchifffahrtZitiert von 6
- FG Hamburg, 22.05.2020 – 4 K 113/18Zitiert von 3
- BGH, 27.01.2015 – 1 StR 142/14Strafzumessung bei Steuerstraftaten: Anspruch des Straftäters auf frühzeitige Verhinderung der Taten durch die Strafverfolgungsbehörden; staatliche Mitverantwortung für Steuerverkürzungen; Bewertung der Versäumnisse staatlicher Organe im Verhältnis zu strafschärfendem Verhalten des Tatbeteiligten
- FG München, 27.10.2022 – 14 K 1253/19Zitiert von 2
- FG Hamburg, 22.06.2020 – 4 K 144/17Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 03.06.2025 – 4 K 1103/23 VE
- FG Hamburg, 18.03.2025 – 4 K 11/23
- FG Düsseldorf, 31.01.2024 – 4 V 2/24 A (VBr)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 EnergieStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24#abs-1 (1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung. Energieerzeugnisse, die nach den §§ 25 und 27 bis 29 steuerfrei verwendet werden dürfen, können zu diesen Zwecken steuerfrei abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24#abs-2 (2) Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 bis 29 verwenden will, bedarf der Erlaubnis als Verwender. Wer Energieerzeugnisse steuerfrei in den Fällen der §§ 25 und 27 bis 29 abgeben will, bedarf vorbehaltlich Absatz 3 der Erlaubnis als Verteiler.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24#abs-3 (3) Einer Erlaubnis als Verteiler bedarf nicht der Inhaber eines Steuerlagers, soweit er Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager zu steuerfreien Zwecken abgibt. In diesem Fall befinden sich die Energieerzeugnisse mit der Entfernung aus dem Steuerlager im Verfahren der Steuerbefreiung des Empfängers.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24#abs-4 (4) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 2 kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von Energieerzeugnissen aus dem Steuergebiet erlaubt werden, sofern Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24#abs-5 (5) Die Erlaubnis nach den Absätzen 2 und 4 wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt während zwei Monaten verwendeten oder verteilten Energieerzeugnisse abhängig. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EnergieStG/24#abs-6 (6) Der Erlaubnisinhaber hat die Energieerzeugnisse, soweit er sie in seinem Betrieb verwenden will, unverzüglich aufzunehmen. Die Energieerzeugnisse dürfen nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden.