Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung
EndlagerVlV§ 6 Verteilung des Aufwandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt verteilt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Verteilung nach Absatz 1 wird von dem notwendigen Aufwand die Summe der in dem betreffenden Jahr von den Landessammelstellen für die Endlagerung erhobenen und an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit abgeführten Kosten und Entgelte, soweit sie zur Deckung des Aufwandes nach § 3 bestimmt sind, abgezogen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anlagen verteilt. Soweit die Vorausleistungspflicht auf einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt genehmigte Leistung zugrunde gelegt. Unter den Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den einzelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt angefallenen und voraussichtlich noch anfallenden radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen. Maßgebend für die Bestimmung der Daten über Leistungen nach Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezember des Vorjahres.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Verteilung des Aufwandes ist im Abstand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. Bei erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novellierung dieser Verordnung vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 240 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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05.05.2017 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I 1074)
BGBl. 2017 I S. 1074
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27.01.2017 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I 114, 1222 iVm Bek)
BGBl. 2017 I S. 114
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1843)
BGBl. 2016 I S. 1843
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06.07.2004 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2004 (BGBl. I 1476)
BGBl. 2004 I S. 1476
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18.06.2002 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I 1869)
BGBl. 2002 I S. 1869
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20.07.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I 1714)
BGBl. 2001 I S. 1714
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