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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 114

BGBl. 2017 I S. 114 · 62.483 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 114 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 114
                                   Gesetz
      zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung
                                             Vom 27. Januar 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                      Gesetz
          zur Errichtung eines Fonds zur
  Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
   (Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG)

                          §1

             Errichtung, Zweck und Sitz
   (1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffent-
lichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finan-
zierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) er-
richtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes.

  (2) Zweck des Fonds ist es, die Finanzierung der
Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen
und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle
aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur
Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu sichern.

  (3) Sitz des Fonds ist Berlin.

                          §2

               Begriffsbestimmungen
   (1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehre-
rer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung

von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im
Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Ver-
suchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven
Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die
dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord-
neten radioaktiven Abfälle ist die EnBW Energie Baden-
Württemberg AG, Karlsruhe.

   (2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwi-
schenlagerung und der Endlagerung radioaktiver

Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maß-
nahmen, die nach den Bestimmungen des Entsor-
gungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgeset-
zes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atom-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds
zu erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch
Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Konrad
Stiftungsgesellschaft mbH.

  (3) Barmittel sind liquide Mittel.

                           §3

      Aufgaben und Organisation des Fonds

   (1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2
erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang
der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungs-
übergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere
Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch ent-
stehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen
BGBl. 2017, Seite 115 — Originalseite als Abbildung
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Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität
in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel
an.

  (2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der
Vorstand.
                          §4
                     Kuratorium

   (1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-

lichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungs-

zwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des

Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann

das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen.
Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das
Nähere regelt die Satzung.

   (2) Das Kuratorium besteht aus Vertretern des

Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesmini-

steriums für Wirtschaft und Energie und des Bundes-

ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und

Reaktorsicherheit sowie aus Mitgliedern des Deutschen

Bundestages.

  (3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bun-
destages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion
zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheits-
verhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusam-
mensetzung des Plenums widergespiegelt wird.
   (4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundes-
tages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der
Bundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums wer-
den für die Dauer einer Legislaturperiode von den in
Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungs-
weise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für
jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter
zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
  (5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und ei-
nen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen
Mehrheit seiner Mitglieder.

                          §5
                       Vorstand

   (1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratori-

ums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er be-

schließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen.

Das Nähere regelt die Satzung.

   (2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die
über große Erfahrung in der Anlage und dem Manage-
ment bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder
des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglie-
der des Vorstands dürfen nicht zugleich dem Kurato-
rium angehören.
  (3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.
  (4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage
der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche
Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entschei-
dung vor. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik min-
destens einmal im Jahr fort.
  (5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevor-
haben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten
des Fonds ergeben sich aus den §§ 11 und 12 sowie
aus den Vorgaben der Satzung.

                          §6
                       Satzung

   Das Kuratorium erlässt eine Satzung. In der Satzung
werden die Einzelheiten der Organisation und der Aus-
führung der Aufgaben des Fonds geregelt.
                          §7

                   Fondsvermögen

  (1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten

zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoauf-

schlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden

Bestimmungen zu.

   (2) Der Einzahlende ist verpflichtet, am 1. Juli 2017
den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezins-
ten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grund-

betrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der

in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017

mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Entsorgungs-

kosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Ja-

nuar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1

entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Be-
trag abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben
gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzah-
lende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von
Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.
   (3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt
gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember
2022, den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag
nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, be-
rechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der
Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1
und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags,
in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung
des Risikoaufschlags endet die Verpflichtung des Ein-
zahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in
den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.
   (4) Für den Gesamtbetrag, bestehend aus den Be-
trägen gemäß den Absätzen 2 und 3, kann das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen mit

dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die

letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026

zu zahlen. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit

mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die

Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung
hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicher-
heitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate
beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrags.
Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind
ausgeschlossen.

                          §8
    Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht
   (1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinba-
rung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds be-
reits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der
nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch
den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu de-
cken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine
Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit
BGBl. 2017, Seite 116 — Originalseite als Abbildung
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einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine
vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausste-
hender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzah-
lungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflich-
tung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine
Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so
sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Ein-
zahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.
   (2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein
Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt,
nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses
Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfü-
gung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten
zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den
Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken,
so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-

kontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines

Nachschusses im erforderlichen Umfang. Der erforder-

liche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Un-
terdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen
Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen
Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle
Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. Satz 1
gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Raten-
zahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und
die erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß
Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Ab-
satz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.
   (3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zuläs-
sig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn
an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr
2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquidi-
tätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurück-
zuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus

dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

                           §9
                   Anlage der Mittel
   (1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Ein-
zahlenden ein. Auf den Konten sind jeweils die Einzah-
lungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2
getrennt zu verbuchen. Bis zur Verwendung der Mittel
nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden
Mittel nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 anzulegen.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie und dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die
Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwal-
tungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im
Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlage-
richtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen
Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrund-
sätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus
können in die Anlagerichtlinien Vorgaben aufgenommen
werden für
1. die Gewichtung der Anlageklassen,
2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidun-
   gen und

3. die maximale Höhe von Einzelanlagen.
  (3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für
den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen An-

lageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes.
   (4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaft-
steuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des
Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Ka-
pitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt
worden, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die
Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und
Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitaler-
tragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungs-
abkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige
Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

                          § 10
                Verwendung der Mittel

  (1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des

Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe

von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

   (2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst.
Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personal-
kosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung
nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und
des Vorstands.
   (3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung sei-
ner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem
Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung
und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Ver-
packung radioaktiver Abfälle entstehen.

                          § 11
           Finanz- und Wirtschaftsplanung

   (1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen

Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirt-
schaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018
zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig
1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalen-
   derjahr,
2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf
   Kalenderjahre sowie

3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn
   Kalenderjahre.
Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktuali-

sieren.

   (2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und
Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die
alle drei Jahre zu aktualisieren sind.
   (3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen.
Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage
der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen
Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über
die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.
   (4) Der Bund unterrichtet den Fonds über die ge-
planten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungs-
maßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine
Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der
Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn
eines jeden Kalenderjahres teilt der Bund dem Fonds
BGBl. 2017, Seite 117 — Originalseite als Abbildung
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auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt
die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Ent-
sorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten
mit.

                        § 12

                 Rechnungslegung
   (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
sen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden
die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen

entsprechende Anwendung.

   (2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der

Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über
die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende
eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.

   (3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der
nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des
Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlich-
keiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben
nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des
Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des
öffentlichen Rechts nach den §§ 108 und 109 der
Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
  (4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des
Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrech-
nungshof.

                        § 13

                      Aufsicht
  Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Energie, die im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.

                          § 14

                      Auflösung

   (1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätes-
tens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

  (2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes

Vermögen fällt dem Bund zu.

                          § 15

            Verordnungsermächtigungen

    (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten
Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Diffe-
renz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalku-
lierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch
einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der
Einzahlenden zu ändern.

   (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
gie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnah-
mung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf.
BGBl. 2017, Seite 118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 118
Anhang 1

                                       Anlagen

             Kernkraftwerk
             Kernkraftwerk Gundremmingen A
             Kernkraftwerk Obrigheim
             Kernkraftwerk Würgassen
             Kernkraftwerk Stade
             Kernkraftwerk Biblis A
             Kernkraftwerk Biblis B
             Kernkraftwerk Philippsburg 1
             Kernkraftwerk Philippsburg 2
             Kernkraftwerk Brunsbüttel
             Kernkraftwerk Neckarwestheim 1
             Kernkraftwerk Unterweser
             Kernkraftwerk Krümmel
             Kernkraftwerk Isar 1
             Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich
             Kernkraftwerk Grafenrheinfeld
             Kernkraftwerk Grohnde
             Kernkraftwerk Brokdorf
             Kernkraftwerk Gundremmingen B
             Kernkraftwerk Gundremmingen C
             Kernkraftwerk Isar 2
             Kernkraftwerk Neckarwestheim 2
             Kernkraftwerk Emsland
             Kernkraftwerk Lingen

gemäß § 2 Absatz 1

                                     KRB A
                                     KWO
                                     KWW
                                     KKS
                                     KWB A
                                     KWB B
                                     KKP 1
                                     KKP 2
                                     KKB
                                     GKN 1
                                     KKU
                                     KKK
                                     KKI 1
                                     KMK
                                     KKG
                                     KWG
                                     KBR
                                     KRB B
                                     KRB C
                                     KKI 2
                                     GKN 2
                                     KKE
                                     KWL
BGBl. 2017, Seite 119 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 119
                                       Einzahlungsbeträge gemäß § 7

                                                                Grundbetrag

                Kernkraftwerk
                                                                 Mio. EUR
                                                                    (1)
Kernkraftwerk Gundremmingen A               KRB A                    178
Kernkraftwerk Obrigheim                     KWO                      305
Kernkraftwerk Würgassen                     KWW                      364
Kernkraftwerk Stade                         KKS                      405
Kernkraftwerk Biblis A                      KWB A                    907
Kernkraftwerk Biblis B                      KWB B                    980
Kernkraftwerk Philippsburg 1                KKP 1                    681
Kernkraftwerk Philippsburg 2                KKP 2                    983
Kernkraftwerk Brunsbüttel                   KKB                      671
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1              GKN 1                    612
Kernkraftwerk Unterweser                    KKU                    1 035
Kernkraftwerk Krümmel                       KKK                      995
Kernkraftwerk Isar 1                        KKI 1                    668
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich               KMK                      383
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld               KKG                    1 028
Kernkraftwerk Grohnde                       KWG                    1 063
Kernkraftwerk Brokdorf                      KBR                    1 064
Kernkraftwerk Gundremmingen B               KRB B                    971
Kernkraftwerk Gundremmingen C               KRB C                    998
Kernkraftwerk Isar 2                        KKI 2                    975
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2              GKN 2                    912
Kernkraftwerk Emsland                       KKE                    1 124
Kernkraftwerk Lingen                        KWL                       46
Versuchsatomkraftwerk Kahl                  VAK                       32
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe        MZFR                       7
Summe                                                             17 389

                         Anhang 2

Risikoaufschlag      Gesamtbetrag
 35,47 Prozent

   Mio. EUR           Mio. EUR
      (2)              (1)+(2)
       63                 241
      108                 413
      129                 492
      144                 549
      322               1 229
      348               1 328
      241                 922
      349               1 332
      238                 909
      217                 829
      367               1 402
      353               1 348
      237                 905
      136                 519
      365               1 393
      377               1 441
      377               1 441
      344               1 315
      354               1 351
      346               1 321
      323               1 235
      399               1 523
       16                  62
       12                  44
         2                   9
    6 167              23 556
BGBl. 2017, Seite 120 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 120
                       Artikel 2

                         Gesetz
             zur Regelung des Übergangs
          der Finanzierungs- und Handlungs-
       pflichten für die Entsorgung radioaktiver
      Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

            (Entsorgungsübergangsgesetz)

                          §1

                    Übergang der
           Finanzierungspflicht für Anlagen
         zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

   Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betrei-
bers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes
aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstof-
fen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen
an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über,
wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsor-
gungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste
Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des
Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungs-
vereinbarung erfüllt wurde:

1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von

   § 21a des Atomgesetzes;

2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen
   aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des
   Standortauswahlgesetzes.

                          §2

            Übergang der Handlungspflicht

        für die Entsorgung radioaktiver Abfälle

   (1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der
Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau
einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur ge-
werblichen Erzeugung von Elektrizität, für die der nach
§ 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige
Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer
nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-
zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt
wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze
an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwi-
schenlagerung beauftragten Dritten abgegeben wer-
den. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organi-
sieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der
Bund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben
der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit.

   (2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die
Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes,
für die geordnete Beseitigung der abgegebenen
radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Ver-
pflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an
eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1
des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur
Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach
Absatz 1 Satz 1 über.

   (3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für be-
strahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der
Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Ja-
nuar 2019 erfolgen. Der Betreiber einer in Anhang 1 des
Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur
Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Er-
zeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Ab-
gabe, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des

Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder
die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4
Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ra-
tenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde und

1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lager-
   behältern angedient werden, die den Annahmebe-
   dingungen des jeweiligen Zwischenlagers entspre-
   chen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbe-
   hörde festgestellt wird;

2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter
   Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern an-
   gedient werden, die den Annahmebedingungen des
   jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 be-
   stimmten Zwischenlagers entsprechen, und dies von
   der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.
Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer An-
lage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-

lichen Erzeugung von Elektrizität sollen an das jeweilige

am Standort befindliche Standortzwischenlager abge-
geben werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbei-
tung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das
von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwi-
schenlager abgegeben werden.

   (4) Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsor-
gungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchs-

atomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle

und die EnBW Energie Baden-Württemberg AG für die
dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeord-
neten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf
die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigba-
rer Wärmeentwicklung, wenn für die Anlage der nach
§ 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige
Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer
nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgeset-
zes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt
wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzun-
gen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt
mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1
Satz 1 am Standort betriebene Lager. Wenn am Stand-
ort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes
Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeit-
punkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzun-
gen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem
Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten
nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfol-
gen. Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt
die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für
die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Trans-
port an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebe-
nes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. Die
übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein
vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager
erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich
des Bundes an den Betreiber der Anlage.
BGBl. 2017, Seite 121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 121
  (5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig,
wenn:
1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wär-
   meentwicklung als Abfallgebinde angedient werden,
   für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter
   Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für
   die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1
   festgestellt hat, und
2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt
   der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die
   Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Über-
   wachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlen-
   schutzverordnung oder einer aufgrund des Atomge-
   setzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar
   sind.

Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1

sind die aufgrund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter

Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden

Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachläs-

sigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkraft-

tretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderun-

gen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das End-

lager Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die

Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier

Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit

der Behälterdichtung. Der Betreiber einer in Anhang 1

des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage

zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
Erzeugung von Elektrizität als Antragsteller hat An-
spruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch
den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz
des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Ab-
gabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.

   (6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem

Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablie-

ferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten,

die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus

dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73

Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung zu übergeben.

                         §3

                  Zwischenlager,
             Verordnungsermächtigung
   (1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2
Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die
in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager,
die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgeset-
zes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Be-
zug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigun-
gen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende
Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes
und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2
Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische
Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu
prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnah-
men und durch die Bereitstellung von sachlichen und
personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs ge-
währleistet.

   (2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2

Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die

in dem Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager.
Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber er-
teilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für
und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die

zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit
zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maß-
nahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen
und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs
gewährleistet.
   (3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach
Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2
die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber er-
gebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst
wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang
Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Ab-
satz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längs-
tens fünf Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum
Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung
von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes

und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2

genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf

des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauf-

tragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager

nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standor-

ten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leis-

tungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe

Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1

kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive

Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als

Eingangslager für das Endlager Konrad errichten.

   (4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den
Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum
Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen
auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2
Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten
Behältnissen, durch die eine Querkontamination aus-

geschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall von

Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch

sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis

und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Ab-

satz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben

werden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch
den Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfonds-

gesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kern-
brennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizi-
tät darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Betrei-
ber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung
gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesent-
liche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen
zum Betrieb und zum Abbau und mit dem Ziel erfolgt,
das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorge-
gebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Be-
treiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemes-
senen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Frist-
ablauf die Verpackung auf Kosten des Betreibers der
Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen las-
sen. Der Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch
entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen

nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden,

die er bei der Betätigung im Lager verursacht.

   (5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem
Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführ-
ten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den
BGBl. 2017, Seite 122 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 122
nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes
fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage
einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfonds-
gesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung ein-
gezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfonds-
gesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb
des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch
Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach In-
krafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anfor-
derungen an den Betrieb erforderlich werden, solange

der Betreiber noch die Genehmigung innehat. Für die

im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager
endet die Erstattung des notwendigen Aufwands je-
weils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach
Absatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Auf-
wands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten
Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit
Ablauf des Jahres 2026.
   (6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwi-
schenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betrei-
ber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1
Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten
Zahlungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil
der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischen-
lagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungs-
beträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzu-
setzen.

                          §4

           Erstattung der Aufwendungen

        des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1

   (1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz
erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsor-
gung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.
   (2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach
Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über
die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrech-
nung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die
Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeit-
nah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft
die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu er-
stattenden Betrag durch Bescheid fest.
BGBl. 2017, Seite 123 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 123
                                                 Tabelle 1
                             Zwischenlager für
           bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus
           der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6
     des Atomgesetzes (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019
  durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden

                                               Zwischenlager
      Biblis
      Brokdorf
      Brunsbüttel*
      Grafenrheinfeld
      Grohnde
      Gundremmingen
      Isar
      Krümmel
      Emsland
      Neckarwestheim
      Obrigheim**
      Philippsburg
      Unterweser
      Ahaus***
      Gorleben***

  *      Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt
         Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

                               Anhang

der Dritte nach § 2 Absatz 1
  **     Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager
         Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach
         Genehmigungsverfahren bei.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 dem
  *** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

                                                 Tabelle 2
                               Zwischenlager für
              sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen
               nach § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
          zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten
    nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen
  nach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte
  nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei

               Standort                        Zwischenlager
      Biblis*                 LAW-Lager
                              LAW 2
      Brunsbüttel             LasmA
      Grafenrheinfeld         BeHa
      Krümmel                 LasmA a.Z.
      Neckarwestheim          SAL GKN
      Obrigheim**             Bau 39/52
      Philippsburg            SAL KKP
      Unterweser              LUW (Lager Unterweser)
                              LUnA

    Genehmigung
§ 7 Absatz 1 AtG
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 Absatz 3 AtG
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
BGBl. 2017, Seite 124 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 124
                 Standort                          Zwischenlager
            Stade**                LarA (Lager für radioaktive Abfälle)
            Würgassen              Transportbereitstellungshalle
            Ahaus***               Lagerbereich I
            Gorleben***            ALG Abfalllager Gorleben

   Genehmigung
§ 7 Absatz 3 AtG
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
        *     Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger
              radioaktiver Abfälle.
        **    Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle

bestehenden Genehmigungen nach § 7
              Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.
        *** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

                                                     Tabelle 3

                                     Zwischenlager für
        sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird

                 Standort                          Zwischenlager
            Brunsbüttel            Transportbereitstellungshalle I
                                   Transportbereitstellungshalle II
            Neckarwestheim         Lagergebäude UKT
            Philippsburg           Transportbereitstellunghalle
            Mitterteich            EVU-Lagerhalle

   Genehmigung
§ 7 StrlSchV
§ 7 StrlSchV
§ 7 Absatz 1 AtG
§ 7 Absatz 1 AtG
§ 7 StrlSchV
BGBl. 2017, Seite 125 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 125
                       Artikel 3

                   Änderung des
                   Atomgesetzes

   Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1843, 2930) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“
   die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen
   Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungs-
   fondsgesetzes“ eingefügt.
2. Dem § 7 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung
  zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist
  oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist
  und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1

  Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind

  unverzüglich stillzulegen und abzubauen. Die zu-

  ständige Behörde kann im Einzelfall für Anlagenteile

  vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen,

  soweit und solange dies aus Gründen des Strahlen-

  schutzes erforderlich ist.“

3. § 9a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch
     ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halb-
     satz angefügt:
     „die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an
     einen vom Bund mit der Wahrnehmung der
     Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2
     Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-
     setzes übergehen.“
  b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten
     bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Ab-
     fälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der
     Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2
     Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-
     setzes abgegeben worden sind.“
  c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt
     unberührt.“

  d) Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

     „Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Ab-
     fälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der
     Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2
     Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsge-
     setzes bleibt unberührt.“
4. Dem § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-

  berührt.“

                       Artikel 4
                  Änderung des
             Standortauswahlgesetzes
   Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I

S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:

„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endla-
gerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungs-
übergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1
des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist
der Fonds im Sinne von § 1 des Entsorgungsfondsge-
setzes anstelle des Genehmigungsinhabers umlage-
pflichtig.“
                         Artikel 5

                  Änderung der
        Endlagervorausleistungsverordnung
  Die      Endlagervorausleistungsverordnung           vom
28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur

   Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Ent-

   sorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach

   § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes über-

   gegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmi-

   gungsinhabers vorausleistungspflichtig.“

2. Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsor-
   gungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf
   die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungs-
   pflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes
   übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand voraus-
   leistungspflichtig.“
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                         Artikel 6
                    Änderung der
              Strahlenschutzverordnung
   Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Ar-
tikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverur-
   sacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1
   des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Ab-
   satz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur
   Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.

2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt un-
   berührt.“

                         Artikel 7

                      Gesetz
                 zur Transparenz
         über die Kosten der Stilllegung

      und des Rückbaus der Kernkraftwerke

    sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle
               (Transparenzgesetz)

                            §1
                    Auskunftspflicht
  (1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen
BGBl. 2017, Seite 126 — Originalseite als Abbildung
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Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet,
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
einmal jährlich, und zwar bis zum letzten Werktag des
sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers
folgenden Monats die Informationen gemäß § 2
Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Satz 1 und 3
vorzulegen.
   (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch
selbst einen Stichtag bestimmen, zu dem diese zu er-
stellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.
  (3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirt-

schaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Aus-

künfte zu verlangen.

                           §2
                   Aufstellung der
      Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen
   (1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf Grundlage des
Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung
der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Still-
legung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3
des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5
des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Ver-
packung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen)
vorzunehmen.
   (2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahres-

abschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach
den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtun-
gen mit den entsprechenden dafür angesetzten Auf-
wendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzuneh-
men. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen
Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäfts-
jahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liqui-
ditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden
Mittel darzustellen.
   (3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen
Aufstellung zugrunde liegenden Schätzungen und Be-
rechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
unverzüglich vorzulegen.

   (4) Der Betreiber hat die Aufstellung durch einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesell-
schaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung
den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen
Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der
Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss inner-
halb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und
bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
eingereicht werden.

                           §3
           Darstellung des Haftungskreises
  (1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste
beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die
nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung
der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rück-
bauverpflichtungen haften (Haftungskreis).

  (2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbau-
verpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim
Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen

des Haftungskreises gebildet werden oder nach den
anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebil-
det werden müssten, ist dies entsprechend in der Auf-
stellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.
   (3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind ver-
pflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die
Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.

                           §4
               Gesonderter Bericht im
      Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

   Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten

Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre

bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen
so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnis-
sen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen
entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss
im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat
eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und
der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entspre-
chende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten
Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der
Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu
der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen
zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website
des Betreibers zu veröffentlichen.

                           §5

             Mitteilungspflicht des
 Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
   Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese
dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des be-
treffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzu-
teilen.

                           §6
          Datennutzung und -übermittlung

   Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der
finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung
zu nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichti-
gung der Rechte der Betreiber an das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie und das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-
cherheit zu übermitteln. Das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann
die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziel-
len Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit
und an sonstige sachverständige Dritte übermitteln.
Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung,
Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung
auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung
zuständige Finanzamt zu übermitteln. Eine Übermitt-
lung an andere Dritte ist ausgeschlossen.

                           §7

            Bericht der Bundesregierung
   Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht
BGBl. 2017, Seite 127 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 127
vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamen-
tarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit
den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende
Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten
Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. Novem-
ber 2018 zu erstellen.

                            §8
                    Bußgeldvorschrift
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder
   nicht rechtzeitig vorlegt oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3
   zuwiderhandelt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße

bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

                            §9

              Verordnungsermächtigung

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundes-
ministerium der Finanzen Vorschriften über die Um-
setzung der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die
Ausgestaltung der Informationen gemäß den §§ 2 bis 4
zu erlassen.

                         Artikel 8
                  Gesetz

         zur Nachhaftung für Abbau-

 und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich
            (Nachhaftungsgesetz)

                            §1

                      Nachhaftung
   (1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige öf-
fentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen eines Be-
treibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung
von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von
Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den siche-
ren Einschluss und den Abbau dieser Anlagen nach § 7
Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete
Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1
Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für

die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des
Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverord-

nung, aus Kapitel 4 des Standortauswahlgesetzes
sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfonds-
gesetzes, haften herrschende Unternehmen der jeweils
anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Be-
treiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei
Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die
anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflich-
tungen erhoben werden, sowie für den Fall der Raten-
zahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfonds-
gesetzes.
   (2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungs-
vollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch
einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der
Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atom-

gesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverord-
nung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine
Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung
nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung
entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen
neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich
1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Ab-
   satz 3 des Atomgesetzes sowie
2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach
   den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsge-
   setzes nicht übergegangen sind.
Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Be-
treiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten
der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1
Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen

Betreiber.

   (3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1
nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr
auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger

erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Be-
hörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden
Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem sie
dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden
können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine
Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine
Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine
Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zwei-
ten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf be-
ruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre
oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch
fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus die-

ser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden
Unternehmen auferlegen.

   (4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Un-
ternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das
herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inan-
spruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt
eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung
eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, dro-
hende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung, oder sonstige besondere Umstände
voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden
Unternehmens rechtfertigen.
  (5) Mehrere herrschende Unternehmen eines Betrei-

bers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.

                         §2

          Beherrschung eines Betreibers
   (1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Ge-
setzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder
mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem
Betreiber gehört oder denen mindestens die Hälfte der
Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zu-
steht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen
allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss
auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berech-
nung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gilt
§ 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend.
Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend
§ 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.
BGBl. 2017, Seite 128 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 128
   (2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines
Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unter-
nehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsge-

sellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.
  (3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen

im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass
der Betreiber als Rechtsträger erlischt.

                          §3
         Nachhaftung in besonderen Fällen
   (1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass
die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach
dem 1. Juni 2016 endet.

   (2) Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen
Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende
Wirkung.
   (3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs-
verpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs-
fondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im
Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, auf den
das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im
Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016
im Wege einer Maßnahme nach § 1 des Umwandlungs-
gesetzes übergegangen sind. Die Vorschriften des Um-
wandlungsgesetzes bleiben unberührt.
   (4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungs-
verpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungs-
fondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im
Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwer-
ber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden
Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden
sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden
Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegen-
leistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt ins-

besondere als angemessen, wenn der Übertragung

auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für

Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt

wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach

auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im

Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.

                          §4

        Zeitliche Beschränkung der Haftung
   Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlö-
schen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen,
spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die abliefe-
rungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an
eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver
Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlos-
sen ist.

                        Artikel 9

          Ermächtigung zum Abschluss
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, Evaluierung

                           §1

           Ermächtigung zum Abschluss
        eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau
und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland
belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen
zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren
Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen
Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und
Handlungsverantwortung nach den §§ 1 und 2 des Ent-
sorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungs-
verpflichtungen nach den §§ 7 und 8 des Entsorgungs-
fondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkraft-
tretens, über die Übertragung von im Bereich der
Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften
und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die
Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit
der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten
Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Über-
nahme der Zwischenlager durch den Bund, über die
Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme
von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten
schließen.

                           §2
                      Evaluierung

   Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum

30. Juni 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwal-

tungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregie-

rung untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für

die Verwaltung entwickelt hat, und ob die Entwicklung

in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestell-

ten Regelungswirkungen steht.

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Europäische Kommission die beihilferechtliche Geneh-
migung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche
Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des
Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
BGBl. 2017, Seite 129 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 129

                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 27. Januar 2017

                           Der Bundespräsident
                              Joachim Gauck

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Der Bundesminister
                        für Wirtschaft und Energie
                              Sigmar Gabriel

                   Der Bundesminister der Finanzen
                             Schäuble

                     Die Bundesministerin
      für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
                      Barbara Hendricks

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2f47a96e48e5e6f4….