Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung
EndlagerVlV§ 7 Fälligkeit der Vorausleistungen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/7#abs-1 (1) Die Vorausleistung und der Vorausleistungsabschlag werden einen Monat nach Zustellung des Vorausleistungsbescheides fällig, sofern nicht Teilzahlungen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EndlagerVlV/7#abs-2 (2) Werden die Vorausleistungen und die Vorausleistungsabschläge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Vorausleistung aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt.
Änderungsverlauf
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07.12.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2020 (BGBl. I 2760)
BGBl. I S. 2760
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.