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Artikel 5 · BT-Drs. 18/10469 · S. 39

Zu Artikel 4 und Artikel 5: Änderung des Standortauswahlgesetzes und Änderung der Endlagervorausleistungs-

Zu Artikel 4 und Artikel 5: Änderung des Standortauswahlgesetzes und Änderung der Endlagervorausleistungs-
verordnung
Die Änderungen im Standortauswahlgesetz und der Endlagervorausleistungsverordnung passen die Bestimmun-
gen über die Refinanzierung von Endlagerstandortauswahl und Endlagererrichtung an den in § 1 des Entsorgungs-
übergangsgesetzes geregelten Übergang der Finanzierungspflicht auf den Fonds an. Hierzu ist vorgesehen, dass
der Fonds für die Erhebung von Endlagervorausleistungen und der Umlage nach dem Standortauswahlgesetz an
die Stelle der in den Fonds einzahlungspflichtigen Betreiber tritt. Eine Veränderung der refinanzierbaren Kosten
und des Verteilungsschlüssels unter allen Abfallverursachern ist damit nicht verbunden. Die Festsetzung der Kos-
ten erfolgt gegenüber dem Fonds – wie bisher gegenüber den Betreibern – durch Bescheide des Bundesamtes für
kerntechnische Entsorgungssicherheit.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10469, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.360–129.278 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 30f365846828e5e8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP