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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 1476

BGBl. 2004 I S. 1476 · 11.547 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 1476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1476
                                            Dritte Verordnung
                           zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
                                                    Vom 6. Juli 2004

  Auf Grund des § 21b Abs. 3 in Verbindung mit § 54
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I

S. 1565), von denen § 21b Abs. 3 zuletzt durch Artikel 2
Nr. 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830)
und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 des

Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) geändert wor-

den sind, verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1
   Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April
1982 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „des Bundes nach § 9a
   Abs. 3 des Atomgesetzes“ durch die Wörter „zur End-
   lagerung radioaktiver Abfälle“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Die Vorausleistungen werden von demjeni-
       gen erhoben, dem eine Genehmigung nach den
       §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 der
       Strahlenschutzverordnung erteilt worden ist, wenn
       auf Grund der genehmigten Tätigkeit mit einem
       Anfall von radioaktiven Abfällen, die an ein End-
       lager abgeliefert werden müssen, zu rechnen ist.
       Die Vorausleistungspflicht bleibt auch dann beste-
       hen, wenn eine Genehmigung nach Satz 1 zwar

       nicht mehr vorliegt, aber auf Grund der Ausnut-

       zung der erteilten Genehmigung radioaktive Ab-

       fälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müs-
       sen, angefallen sind. Wenn auf Grund einer geneh-
       migten Tätigkeit nach Satz 1 radioaktive Abfälle
       angefallen sind und sowohl nach Satz 2 ein ehe-
       maliger Genehmigungsinhaber als auch nach

       Satz 1 ein derzeitiger Genehmigungsinhaber voraus-

       leistungspflichtig sind, haften diese gesamtschuld-

       nerisch.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern ein-

      gefügt:

      „4. die Erkundung,

      5. die Unterhaltung von Grundstücken und Ein-

         richtungen,“.

   b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4

                       Ermittlung
            des Aufwandes, Erhebungsverfahren
     (1) Der notwendige Aufwand ist einzeln für jede
   Anlage nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu
   ermitteln und abzurechnen.

      (2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres (Bemes-
   sungszeitraum) ist eine Kostenkalkulation der Maß-
   nahmen zu erstellen, die für dieses Kalenderjahr vor-
   gesehen sind; die vorgesehenen Maßnahmen und die
   Kostenkalkulation sollen den Vorausleistungspflichti-
   gen vor Beginn des Kalenderjahres bekannt gegeben
   werden. Während des laufenden Kalenderjahres wer-
   den die Kosten für die Maßnahmen dieses Jahres
   aktualisiert und bekannt gegeben. Der gesamte not-
   wendige Aufwand wird im darauf folgenden Kalender-
   jahr ermittelt.

      (3) Vorausleistungen werden erhoben

   1. zu Beginn des dritten Quartals des Kalenderjahres

      in Höhe des nach Absatz 2 Satz 1 oder 2 für das

      laufende Jahr kalkulierten Aufwandes (Abschlag),

   2. nach Ermittlung des gesamten notwendigen Auf-
      wandes des abgelaufenen Kalenderjahres nach
      Absatz 2 Satz 3 in voller Höhe.

   Bei der Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 ist die Zahlung

   nach Satz 1 Nr. 1 anzurechnen, eine zu viel entrichtete

   Zahlung wird mit dem nächsten Abschlag nach Satz 1

   Nr. 1 verrechnet oder mit Zustimmung des Vorausleis-
   tungspflichtigen diesem unverzinst erstattet.“
BGBl. 2004, Seite 1477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1477
5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufwand“

          die Wörter „im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

          nach der Kostenkalkulation entstehen wird

          oder im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ ein-

          gefügt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die
          Wörter „vorgesehenen oder“ eingefügt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Der notwendige Aufwand wird wie folgt ver-
      teilt:
      1. für ein Endlager für radioaktive Abfälle mit ver-
         nachlässigbarer Wärmeentwicklung
         a) zu 64,4 Prozent auf diejenigen Vorausleis-
            tungspflichtigen, denen eine Genehmigung
            nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset-
            zes für eine Anlage zur Spaltung von Kern-
            brennstoffen mit einer elektrischen Leistung
            von mehr als 200 Megawatt erteilt worden
            ist,

         b) zu 6 Prozent auf diejenigen Vorausleistungs-
            pflichtigen, denen eine Genehmigung nach
            § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgesetzes für
            eine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter
            Brennelemente mit einer Leistung bis zu
            50 Jahrestonnen erteilt worden ist,

         c) zu 29,6 Prozent auf diejenigen Vorausleis-
            tungspflichtigen, denen sonst eine Geneh-
            migung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des

            Atomgesetzes oder eine Genehmigung
            nach § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder
            nach § 7 der Strahlenschutzverordnung er-
            teilt worden ist,

      2. für ein Endlager für alle Arten radioaktiver Ab-

         fälle

         a) zu 96,5 Prozent auf diejenigen Vorausleis-
            tungspflichtigen, denen eine Genehmigung
            nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset-
            zes für eine Anlage zur Spaltung von Kern-
            brennstoffen mit einer elektrischen Leistung
            von mehr als 200 Megawatt erteilt worden
            ist,

         b) zu 0,7 Prozent auf diejenigen Vorausleis-
            tungspflichtigen, denen eine Genehmigung
            nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des Atomgeset-
            zes für eine Anlage zur Aufarbeitung be-

            strahlter Brennelemente mit einer Leistung
            bis zu 50 Jahrestonnen erteilt worden ist,
         c) zu 2,8 Prozent auf diejenigen Vorausleis-
            tungspflichtigen, denen sonst eine Geneh-
            migung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 des
            Atomgesetzes oder eine Genehmigung nach
            § 6 oder § 9 des Atomgesetzes oder nach
            § 7 der Strahlenschutzverordnung erteilt
            worden ist.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Unter den Vorausleistungspflichtigen nach
      Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Absatz 1

      Nr. 2 Buchstabe a und b wird der Aufwand nach

      dem Verhältnis der Leistungen der jeweiligen Anla-

      gen verteilt. Soweit die Vorausleistungspflicht auf

      einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomge-

      setzes beruht, wird für die Verteilung die zuletzt
      genehmigte Leistung zugrunde gelegt. Unter den
      Vorausleistungspflichtigen nach Absatz 1 Nr. 1
      Buchstabe c und Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird

      der Aufwand nach dem Verhältnis der bei den ein-
      zelnen Vorausleistungspflichtigen insgesamt an-
      gefallenen und voraussichtlich noch anfallenden
      radioaktiven Abfälle verteilt, die an ein Endlager
      abgeliefert werden müssen. Maßgebend für die
      Bestimmung der Daten über Leistungen nach
      Satz 1 und Abfälle nach Satz 3 ist der 31. Dezem-
      ber des Vorjahres.“
   c) Absatz 4 wird folgt gefasst:
         „(4) Die Verteilung des Aufwandes ist im Ab-
      stand von jeweils drei Jahren zu überprüfen. Bei
      erheblichen Abweichungen ist eine Anpassung mit
      Wirkung auch für die Vergangenheit durch Novel-
      lierung dieser Verordnung vorzunehmen.“

7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Vorausleistungen sind zu erstatten, falls
   die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Genehmigung nicht
   mehr vorliegt und keine radioaktiven Abfälle angefal-
   len sind, die an ein Endlager abgeliefert werden müs-
   sen. Bei der Erstattung werden die Vorausleistungen
   mit 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.“

8. § 9 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

   „Dabei werden die Vorausleistungen bis zum Bemes-
   sungszeitraum 2001 mit 3 Prozent über dem Diskont-
   satz der Deutschen Bundesbank verzinst. Die Voraus-
   leistungen ab dem Bemessungszeitraum 2002 wer-

   den mit 3 Prozent über dem Basiszins nach § 247 des

   Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. Dabei wird der
   Zins jährlich bis zum Bemessungszeitraum 2002
   nachträglich dem zu verzinsenden Betrag hinzuge-
   rechnet. Der sich ergebende Gesamtbetrag aus Zins
   und Zinseszins bis zum Bemessungszeitraum 2002
   sowie die anfallenden Zinsen ab dem Bemessungs-
   zeitraum 2003 werden neben dem in § 3 aufgeführten
   notwendigen Aufwand als weiterer notwendiger Auf-
   wand in die Beitragsberechnung einbezogen.“

9. § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

           Bemessungszeiträume 1977 bis 2003
      (1) Die Vorausleistungen für die Bemessungszeit-
   räume 1977 bis 2002 werden auf der Grundlage dieser
   Verordnung vom Bundesamt für Strahlenschutz neu
   berechnet und durch Verwaltungsakt festgestellt.
   Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die von ihnen
   insgesamt für die Bemessungszeiträume 1977 bis
   2002 erbrachten Vorausleistungen die nach Satz 1
BGBl. 2004, Seite 1478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1478
  neu berechneten Vorausleistungen übersteigen, ist
  dieser Differenzbetrag unverzinst vom Bundesamt für
  Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von fünf
  Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im
  Kalenderjahr 2005, diesen Vorausleistungspflichtigen
  zu erstatten. Soweit bei Vorausleistungspflichtigen die
  von ihnen insgesamt für die Bemessungszeiträume
  1977 bis 2002 erbrachten Vorausleistungen die nach
  Satz 1 neu berechneten Vorausleistungen unter-
  schreiten, ist dieser Differenzbetrag vom Bundesamt
  für Strahlenschutz innerhalb eines Zeitraumes von
  fünf Jahren in fünf gleichen Jahresraten, beginnend im
  Kalenderjahr 2005, von diesen Vorausleistungspflich-
  tigen zu erheben.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für den notwendigen Auf-
  wand, der in den Jahren 1991 bis 1993 für das Endla-

  ger für radioaktive Abfälle Morsleben erbracht und
  unter den Vorausleistungspflichtigen verteilt worden
  war. Die Festsetzung der für dieses Endlager auf
  Grund der Endlagervorausleistungsverordnung in
  ihrer Fassung vom 12. Juli 1990 erhobenen Voraus-
  leistungen behält bis zu einer endgültigen Regelung
  Gültigkeit.
    (3) Für den Bemessungszeitraum 2003 werden die
  Vorausleistungen im Kalenderjahr 2004 nach § 4
  Abs. 1 und 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 erhoben
  und der notwendige Aufwand nach § 6 verteilt.“

                      Artikel 2
  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar
2004 in Kraft.
                                Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                Berlin, den 6. Juli 2004
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          J ü r g e n Tr i t t i n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 1476. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7d22bd91c349b953….