Gesetze / Endlagervorausleistungsverordnung

EndlagerVlV

§ 1 Erhebung von Vorausleistungen

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Zur Deckung des notwendigen Aufwandes für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle erhebt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach dieser Verordnung Vorausleistungen auf die nach § 21b des Atomgesetzes zu entrichtenden Beiträge.

→§ 2