Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 45 Enteignung
Stand: 24.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/45#abs-1 (1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/45#abs-1a (1a) Soweit im Anwendungsbereich des § 49c Absatz 5 eine einvernehmliche Regelung zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen und dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten über eine Beschränkung oder Übertragung der in Absatz 1 genannten Rechte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zustande kommt, können, sofern dies erforderlich ist, um auch unter den durch die §§ 49a und 49b geschaffenen technischen Rahmenbedingungen einen sicheren Betrieb der betroffenen technischen Infrastrukturen zu gewährleisten, das Grundeigentum oder Rechte an diesem im Wege der Enteignung beschränkt oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten entzogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/45#abs-2 (2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 nicht; der festgestellte oder genehmigte Plan oder, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, auch der Bestandsplan nach den aktuell gültigen technischen Regeln ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und des Absatzes 1a stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest. In den Fällen des Absatzes 1a bedarf es weder einer Planfeststellung noch einer Plangenehmigung. Der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte wird durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/45#abs-3 (3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
Wird zitiert von 61 Entscheidungen zu § 45 EnWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2015 – III ZR 36/14Enteignung von Gemeindegrundstücken zugunsten der Errichtung eines Windparks in Thüringen: Voraussetzungen und gerichtliche Kontrolle; Anforderungen an die Feststellung der Zulässigkeit im Rahmen einer strikten ErforderlichkeitsprüfungZitiert von 2
- VG Schleswig, 04.05.2023 – 6 A 148/19Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2193/25Zitiert von 1
- OLG Celle, 28.05.2008 – 4 U 11/08Zitiert von 4
- VG Köln, 22.08.2018 – 9 L 1766/18
- OVG NRW, 06.09.2013 – 11 D 118/10.AKZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- BVerwG, 29.04.2026 – 9 VR 10.26, 9 VR 10.26 (9 A 31.26)
- BVerwG, 08.01.2025 – 11 A 25/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 351)
BGBl. 2025 I Nr. 351
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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31.05.2013 Ausfertigung
§ 45 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I 1388)
BGBl. 2013 I S. 1388
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26.07.2011 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I 1554)
BGBl. 2011 I S. 1554
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2006 I S. 2833
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.