Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 45a Entschädigungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 14.08.2024 – 21 E 702/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2018 – OVG 11 S 59.18Zitiert von 3
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 5/24Entschädigung für die Beeinträchtigung einer bergrechtlichen BewilligungZitiert von 3
- VG Aachen, 23.02.2023 – 6 K 328/20
- BVerwG, 15.01.2025 – 11 A 6/24Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.