Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
Stand: 01.08.2022
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- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 885/19Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 07.10.2020 – 3 Kart 884/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/6c#abs-1 (1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/6c#abs-2 (2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.