Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Stand: 10.06.2019
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.