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Artikel 24 · BT-Drs. 19/28177 · S. 166

Zu Artikel 24 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Artikel 24 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 6b EnWG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 325 Absatz 1 Satz 2 HGB, wonach die Unterlagen
der Rechnungslegung zukünftig nicht mehr beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen, sondern der
das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind. Da
der Tätigkeitsabschluss im Sinne des § 6b Absatz 4 Satz 1 EnWG „gemeinsam“ mit dem Jahresabschluss offen-
zulegen ist, soll er zukünftig auch gemeinsam der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in
das Unternehmensregister übermittelt werden.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 325 Absatz 2 HGB.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 6c EnWG)
Zu Buchstabe a
Zukünftig wird in § 6c EnWG auf eine klarstellende Definition des Begriffs der Offenlegung verzichtet. Offenle-
gung im Sinne des § 6b EnWG meint – genau wie die Offenlegung im Sinne des § 325 HGB – die elektronische
Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung der Unterlagen in
das Unternehmensregister. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 6b Absatz 4 Satz 1 EnWG-E selbst, so
dass es keiner zusätzlichen Definition bedarf.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 6b Absatz 4 Satz 1 EnWG.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 118 EnWG)
Die neue Übergangsvorschrift sorgt für einen zeitlichen Gleichlauf zu der durch dieses Gesetz neu geschaffenen
Übergangsregelung im EGHGB.

BT-Drs. 19/28177 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 637.299–638.896 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….

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