Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 02.03.2023 – 5 U 1/22Zitiert von 3
- BGH, 17.09.2024 – EnZR 57/23Stromverteilung und -absatz: Zuordnung der Marktlokationen von Letztverbrauchern dem Bilanzkreis eines bestimmten Lieferanten durch den Stromnetzbetreiber; Ersatzversorgung in Fällen des Energiebezugs oberhalb der Niederspannung; Zuordnung der Lieferstelle bei Ausfall eines Energielieferanten in der Mittelspannung; Zuordnung der Marktlokation bei Ausfall eines Folgelieferanten; Rechtswidrigkeit der Bilanzkreiszuordnung wegen eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot - Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden
- OLG Düsseldorf, 05.07.2023 – 3 Kart 29/22Zitiert von 14
- OLG Düsseldorf, 05.11.2014 – VI-3 Kart 63/13 (V)
- BGH, 09.10.2018 – EnVR 22/17Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Überprüfung der Abrechnungspraxis eines Stromnetzbetreibers in Bezug auf zurückliegende Zeiträume - Galvanische Verbindung
- OLG Brandenburg, 02.06.2025 – 1 W 30/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.10.2025 – EnZR 59/23Entschädigungsansprüche des Betreibers eines Offshore-Windparks gegen den Übertragungsnetzbetreiber wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung und späteren Störungen der Netzanbindung - Netzanbindungszusage II
- BGH, 23.09.2025 – EnVR 72/23Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG bei beendetem Verhalten; Feststellungsvoraussetzungen für eine bereits beendete Zuwiderhandlung durch die Bundesnetzagentur - Besonderes Missbrauchsverfahren
- OLG Düsseldorf, 16.04.2025 – 3 Kart 539/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/32#abs-1 (1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/32#abs-2 (2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/32#abs-3 (3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/32#abs-4 (4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/32#abs-5 (5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.