Gesetze / Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
KraftNAV§ 6 Netzanschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 15.03.2017 – VI-3 Kart 181/15 (V)
- BGH, 23.06.2009 – EnVR 48/08
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 – VI-3 Kart 314/12 (V)
- OLG Düsseldorf, 28.01.2015 – VI-3 Kart 347/12 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/6#abs-1 (1) Die Gewährung des Netzanschlusses nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzanschlusspunkt technisch nicht zur Aufnahme des erzeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht durch dem Netzbetreiber mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten hergestellt werden kann. Eine fehlende Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz zumutbarer Maßnahmen nach Satz 1 der Anschlusspunkt nicht über
verfügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/6#abs-2 (2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe auftreten oder auftreten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/6#abs-3 (3) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KraftNAV/6#abs-4 (4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem Netzbetreiber vornehmen lassen.