Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
Stand: 05.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1#abs-2 (2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen sowie der gesamtwirtschaftlich optimierten Energieversorgung. Zur Verfolgung der Ziele in Absatz 1 berücksichtigt die Regulierung insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1#abs-3 (3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/1#abs-4 (4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,