Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 46 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-2 (2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Januar 2023.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-3 (3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-4 (4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-5 (5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-6 (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-7 (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-8 (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2022-01-01#abs-9 (9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2022 I S. 2240
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 3 15. 8. 2018 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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