Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz

ElektroG

§ 44 Widerspruch und Klage

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/44#abs-1 (1) Gegen Verwaltungsakte nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder § 38 Absatz 3 ist ein Widerspruchsverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/44#abs-2 (2) Die Klage gegen eine Anordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 38 Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 43 § 45