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Artikel 23 · BT-Drs. 19/27635 · S. 198

Zu Artikel 23 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

Zu Artikel 23 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 9 Satuteil vor Buchstabe a, Nummer 10, Nummer 11 und § 8 Absatz 5)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Soweit § 3 Nummer 9,
Nummer 10 und Nummer 11 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) auf Personengesellschaften
Bezug nimmt, wird klargestellt, dass ausschließlich rechtsfähige Personengesellschaften von den Begriffen des
Herstellers, Bevollmächtigten, Vertreibers und Importeurs erfasst sind.

Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 2)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Soweit § 34 Absatz 2 Elekt-
roG auf Personengesellschaften Bezug nimmt, wird klargestellt, dass ausschließlich rechtsfähige Personengesell-
schaften von dem Begriff des ehemaligen Herstellers erfasst sind.

Zu Nummer 3 (§ 37 Absatz 6 Satz 1)
Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Absatz 2 BGB-E einhergeht. Soweit § 37 Absatz 6 Elekt-
roG auf Personengesellschaften Bezug nimmt, wird klargestellt, dass damit nur rechtsfähige Personengesellschaf-
ten gemeint sind, die sich an der Eignungsfeststellung kollektiver Garantiesysteme beteiligen können.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 747.106–748.655 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

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