Gesetze / Elektro- und Elektronikgerätegesetz
ElektroG§ 46 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 dürfen Hersteller, die am 15. August 2018 registriert sind, Elektro- und Elektronikgeräte entsprechend dieser Registrierung bis zum 1. Januar 2019 in Verkehr bringen, sofern eine Neuzuordnung der Geräte zu den Gerätearten erfolgt, der Hersteller sich dadurch ab dem 1. Dezember 2018 mit einer weiteren oder anderen Geräteart als zuvor registrieren lassen muss, und bis zum 15. November 2018 bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Registrierung gestellt hat. § 37 Absatz 5 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 genügen vor dem 24. Oktober 2015 nachgewiesene Garantien für die Finanzierung und Entsorgung solcher Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden oder voraussichtlich bis 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, als Nachweis einer Garantie im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hersteller, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen sind, aber bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde registriert sind, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einrichten oder einen Bevollmächtigten nach § 8 benennen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 14 Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Dezember 2018. Bis zum Ablauf des 30. November 2018 gilt § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger am 15. August 2018 der zuständigen Behörde angezeigt hat, die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 von der Bereitstellung zur Abholung auszunehmen, gilt dies ab dem 1. Dezember 2018 als Anzeige der Absicht der Optierung nach § 14 Absatz 5 Satz 1
angezeigt ist. Der öffentlich-rechtliche Entsorger kann bis zum Ablauf des 15. November 2018 der zuständigen Behörde anzeigen, im Hinblick auf welche andere Gruppe nach § 14 Absatz 1 die Optierung ab dem 1. Dezember 2018 als angezeigt gelten soll.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Vertreiber oder Hersteller, die bereits nach § 9 Absatz 7 oder 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 Altgeräte freiwillig zurücknehmen, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 2 oder 3 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten. Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten und gemäß § 25 Absatz 3 anzeigen. Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erstbehandlung bereits durchgeführt wird, müssen die Anzeige nach § 25 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-8 (8) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 9 kann die zuständige Behörde bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht gemäß § 31 Absatz 5 bis 7 Schätzungen entsprechend § 31 Absatz 6 Satz 4 vornehmen, sofern noch keine entsprechenden Meldepflichten des Herstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 dessen Bevollmächtigten bestehen. Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroG%202015/46?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Vorschriften dieses Gesetzes im Hinblick auf Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodulen gelten erst ab dem 1. Februar 2016. Unbeschadet der Regelung in Satz 1 registriert die zuständige Behörde Hersteller von Leuchten aus privaten Haushalten oder Photovoltaikmodulen oder die Bevollmächtigten solcher Hersteller auf deren Antrag gemäß § 37 Absatz 1 mit Wirkung zum 1. Februar 2016.
Änderungsverlauf
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30.09.2025 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2025 I Nr. 233
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08.12.2022 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I 2240)
BGBl. 2022 I S. 2240
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I 1145)
BGBl. 2021 I S. 1145
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 46 aufgehoben durch Artikel 3 15. 8. 2018 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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