Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1145
BGBl. 2021 I S. 1145 · 67.842 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes*
Vom 20. Mai
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 7a Rücknahmekonzept“.
b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbe-
handlungsanlagen
§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträgern und zertifi-
zierten Erstbehandlungsanlagen“.
c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 19a Informationspflichten der Hersteller“.
d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Anzeigepflichten der öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger und der Betrei-
ber von Erstbehandlungsanlagen“.
e) Der Angabe zu § 28 werden die Wörter „gegen-
über Wiederverwendungseinrichtungen und Be-
handlungsanlagen“ angefügt.
f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Mitteilungspflichten der Betreiber von
Erstbehandlungsanlagen“.
g) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von
Verwaltungsakten“.
h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden
durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 4 Technische Anforderungen an Stand-
orte für die Lagerung und Behand-
lung von Altgeräten
Anlage 5 Behandlungskonzept
Anlage 5a Betriebstagebuch“.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom
24.7.2012, S. 38). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2021
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 zweiter Halbsatz wird nach den
Wörtern „Elektro- und Elektronikgeräte, die“
das Wort „potentiell“ eingefügt.
b) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz ange-
fügt:
„als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wieder-
bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikge-
rätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses
Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstel-
lung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich
des Gesetzes ausgeführt worden war;“.
c) In Nummer 9 zweiter Halbsatz wird nach den
Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 2“ die Angabe
„Nummer 1“ eingefügt.
d) In Nummer 10 zweiter Halbsatz wird das Wort
„sein“ durch ein Komma und die Wörter „ein Be-
treiber eines elektronischen Marktplatzes nach
Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister
nach Nummer 11c sein, sofern die Vorausset-
zungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen“ er-
setzt.
e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Elek-
tro- oder Elektronikgeräte“ die Wörter „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.
f) Nach der Nummer 11 werden die folgenden
Nummern 11a bis 11c eingefügt:
„11a. elektronischer Marktplatz:
eine Website oder jedes andere Instru-
ment, mit dessen Hilfe Informationen über
das Internet zur Verfügung gestellt wer-
den, die oder das es Herstellern oder Ver-
treibern, die nicht Betreiber des elektro-
nischen Marktplatzes sind, ermöglicht,
Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem
Namen im Geltungsbereich dieses Geset-
zes anzubieten oder bereitzustellen;
11b. Betreiber eines elektronischen Marktplat-
zes:
jede natürliche oder juristische Person
oder Personengesellschaft, die einen
elektronischen Marktplatz unterhält und
es Dritten ermöglicht, auf diesem Markt-
platz Elektro- und Elektronikgeräte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anzu-
bieten oder bereitzustellen;
11c. Fulfilment-Dienstleister:
jede natürliche oder juristische Person
oder Personengesellschaft, die im Rah-
men einer Geschäftstätigkeit mindestens
zwei der folgenden Dienstleistungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anbie-
tet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-
rung oder Versand von Elektro- oder Elek-

tronikgeräten, an denen sie kein Eigen-
tumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder
sonstige Frachtverkehrsdienstleister gel-
ten nicht als Fulfilment-Dienstleister;“.
g) In Nummer 23 werden die Wörter „Entfrachtung
von Schadstoffen“ durch die Wörter „Vorberei-
tung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung
von Schadstoffen, zur Separierung von Wert-
stoffen“ ersetzt.
h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
„24. Erstbehandlung:
die erste Behandlung von Altgeräten, bei
der die Altgeräte
a) zur Wiederverwendung vorbereitet oder
b) von Schadstoffen entfrachtet und Wert-
stoffe aus den Altgeräten separiert
werden, einschließlich hierauf bezogener
Vorbereitungshandlungen; die Erstbehand-
lung umfasst auch die Verwertungsverfah-
ren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum
Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungs-
freie Entnahme von Lampen aus Altgeräten
bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehand-
lung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie
Entnahme von Altbatterien und Altakkumu-
latoren, die nicht vom Altgerät umschlos-
sen sind, und für die zerstörungsfreie
Löschung oder Vernichtung von Daten auf
dem Altgerät;“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „problem-
los“ die Wörter „und zerstörungsfrei“ einge-
fügt.
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Alt-
batterien und Altakkumulatoren problemlos“
die Wörter „und zerstörungsfrei und mit
handelsüblichem Werkzeug“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektro-
nikgeräten, die eine Batterie oder einen Akku-
mulator enthalten, Angaben beizufügen, welche
den Endnutzer informieren über
1. den Typ und das chemische System der
Batterie oder des Akkumulators und
2. deren oder dessen sichere Entnahme.
Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte
nach Absatz 3.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Registrierungsantrag ist oder sind
1. eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3
Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a
beizufügen.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entge-
gen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
gemäß registriert, dürfen
1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte
dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbie-
ten,
2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen
das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro-
oder Elektronikgeräten dieses Herstellers
nicht ermöglichen und
3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung,
Verpackung, Adressierung oder den Versand
in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte
dieses Herstellers nicht vornehmen.“
5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Rücknahmekonzept
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-
tet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme
und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte,
für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich
in anderen als privaten Haushalten genutzt werden
oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in priva-
ten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahme-
konzept vorzulegen.
(2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart
die folgenden Angaben enthalten:
1. eine Erklärung über die durch den Hersteller
oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung
von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforde-
rungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,
2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name
und Adresse des Dritten,
3. die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückga-
bemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.
(3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der
zuständigen Behörde unverzüglich durch den Her-
steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.“
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
folgen“ die Wörter „und muss mindestens drei
Monate wirksam sein“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „vor-
liegen“ die Wörter „und im Fall von bereits 20
demselben Bevollmächtigten erteilten Registrie-
rungen die zuständige Behörde den Bevoll-
mächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen
hat“ eingefügt.
7. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die
Wörter „sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 er-
forderlich ist“ gestrichen.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben Altbatterien und Altakkumulato-
ren, die nicht vom Altgerät umschlossen
sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei
aus dem Altgerät entnommen werden kön-

nen, vor der Abgabe an einer Erfassungs-
stelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu tren-
nen.“
bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 14
Absatz“ die Wörter „4 Satz 4 oder Absatz“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „behindert“
die Wörter „und Brandrisiken minimiert“ einge-
fügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamt-
gewicht der erfassten Altgeräte in jedem
Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des
Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektro-
nikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in
Verkehr gebracht wurden, betragen.“
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Bevollmächtigten“ die
Wörter „sowie von Betreibern von nach § 21
zertifizierten Erstbehandlungsanlagen“ einge-
fügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben
gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und
Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsa-
men Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entwor-
fene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu
machen.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 20 Ab-
satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
und 3“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Behältnisse müssen so befüllt wer-
den, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine
Freisetzung von Schadstoffen und die Entste-
hung von Brandrisiken vermieden werden. Die
Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht
mechanisch verdichtet werden. Die Einsor-
tierung der Altgeräte, insbesondere der batterie-
betriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach
Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabe-
stellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfol-
gen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bei
den Gruppen 1,“ die Angabe „2,“ gestrichen und
werden nach den Wörtern „30 Kubikmetern pro
Gruppe,“ die Wörter „bei der Gruppe 2 eine Ab-
holmenge von mindestens 20 Kubikmetern,“
eingefügt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Alt-
geräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b
einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der
Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen
werden.“
d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „wieder-
zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und
nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur
Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
§ 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-
handeln und zu verwerten“ ersetzt.
12. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zu-
ständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine
Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werk-
tages.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „wiederzuver-
wenden oder nach § 20 zu behandeln und nach
§ 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur Wie-
derverwendung vorzubereiten oder nach § 20
Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln
und zu verwerten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „aufzustel-
len“ ein Komma und die Wörter „spätestens je-
doch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4
Satz 3“ eingefügt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für
Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Le-
bensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens 800 Quadratmetern, die mehr-
mals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro-
und Elektronikgeräte anbieten und auf dem
Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder
Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Alt-
gerät des Endnutzers der gleichen Geräteart,
das im Wesentlichen die gleichen Funktionen
wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Ab-
gabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu un-
entgeltlich zurückzunehmen und
2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die
in keiner äußeren Abmessung größer als 25
Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft
oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgelt-
lich zurückzunehmen; die Rücknahme darf
nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektro-
nikgerätes geknüpft werden und ist auf drei
Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1
ist auch der private Haushalt, sofern dort durch
Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall
ist die Abholung des Altgerätes für den Endnut-
zer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber
hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des
Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elek-
tronikgerät den Endnutzer
1. zu informieren über die Möglichkeit
a) zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1
Nummer 1 und

b) der unentgeltlichen Abholung des Altgerä-
tes nach Satz 2 und
2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Aus-
lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zu-
rückzugeben.
(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elek-
tronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 be-
schränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von
Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in die-
sem Fall alle Lager- und Versandflächen für
Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtver-
kaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite
Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und
Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines
Vertriebs unter Verwendung von Fernkommuni-
kationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der
Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch ge-
eignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu ge-
währleisten.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altakku-
mulatoren“ die Wörter „sowie von Lampen“
eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „wieder-
zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und
nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur
Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
§ 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-
handeln und zu verwerten“ ersetzt.
15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b
eingefügt:
„§ 17a
Rücknahme durch
zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
(1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbe-
handlungsanlagen können sich freiwillig an der
Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein
Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser
Möglichkeit Gebrauch,
1. hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten
und
2. darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch
den Endnutzer kein Entgelt erheben.
Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu be-
schränken, für deren Behandlung das Zertifikat
nach § 21 erteilt wurde.
(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an
Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1
erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern
der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rah-
men der Rücknahme auch eine Abholleistung beim
privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leis-
tung ein Entgelt verlangen.
(3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist
verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen
Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederver-
wendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2
bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu ver-
werten.
§ 17b
Kooperation zwischen
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
(1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach
§ 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wie-
derverwendung zertifiziert sind, können zum
Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung
von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.
(2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben
enthalten:
1. Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte
und
2. Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten
der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
(3) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vor-
liegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-
ger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prü-
fung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung
zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem
Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich
zu überlassen. Der Betreiber der Erstbehandlungs-
anlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich
zu übernehmen.
(4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbe-
handlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für
die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet,
hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu über-
lassen.“
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. die Pflicht der Vertreiber zur unentgelt-
lichen Rücknahme von Altgeräten nach
§ 17 Absatz 1 und 2,“.
bb) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach
dem Wort „Gefahren“ die Wörter „sowie das
Brandrisiko“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
„(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger haben die privaten Haushalte an der
Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Alt-
batterien und Altakkumulatoren sowie für Lam-
pen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte
Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten
nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1
zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind,
haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von

Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten
Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im un-
mittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms
platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgen-
des zu informieren:
1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt-
batterien und Altakkumulatoren sowie für
Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen
Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-
satz 1 und 2,
4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten
der Rückgabe von Altgeräten,
5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im
Hinblick auf das Löschen der personenbezo-
genen Daten auf den zu entsorgenden Altge-
räten und
6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte
unter Verwendung von Fernkommunikationsmit-
teln anbieten, haben die Informationen nach
Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von
Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten
Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwen-
deten Darstellungsmedien zu veröffentlichen
oder diese der Warensendung schriftlich beizu-
fügen.
(4) Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben
ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro-
oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte
über Folgendes zu informieren:
1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt-
batterien und Altakkumulatoren sowie für
Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen
Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-
satz 1 und 2,
4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten
der Rückgabe von Altgeräten,
5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im
Hinblick auf das Löschen der personenbezo-
genen Daten auf den zu entsorgenden Altge-
räten und
6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
Die Informationen sind den Elektro- und Elektro-
nikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Her-
steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Infor-
mationen in Bezug auf die Erfüllung der quan-
titativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und
§ 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.“
17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a er-
setzt:
„§ 19
Rücknahme durch den Hersteller
(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-
tet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haus-
halte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunk-
ten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu
schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur
Überlassung der Altgeräte an den Hersteller be-
steht nicht.
(2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Alt-
geräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme
nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzuberei-
ten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1
zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den
Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altge-
räte nicht dem Hersteller überlässt.
(3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Herstel-
ler oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der
Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische
Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von histo-
rischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht pri-
vater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall
der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmäch-
tigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht priva-
ter Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende
Vereinbarungen treffen.
(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflich-
tet, die finanziellen und organisatorischen Mittel
vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absät-
zen 1 bis 3 nachkommen zu können.
§ 19a
Informationspflichten der Hersteller
Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert
die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als
privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Ab-
satz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus
über
1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur
Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,
2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hin-
blick auf das Löschen personenbezogener Da-
ten auf den zu entsorgenden Altgeräten und
3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.“
18. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der
Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparie-
rung die durch Rechtsverordnung nach § 24
Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die
Behandlung von Altgeräten zu erfüllen.“
b) In Satz 3 werden die Wörter „ergänzend zu den
Anforderungen nach Anlage 4“ durch die Wörter
„ergänzend zu den durch Rechtsverordnung
nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderun-
gen“ ersetzt.
c) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die
Angabe „Anlage 4“ ersetzt.

19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat
sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jah-
ren der durchgängigen Prüfung durch densel-
ben Sachverständigen ein anderer Sachverstän-
diger die Anlage zertifiziert.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7
ersetzt:
„(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat
für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung
und Wertstoffseparierung nur dann erteilen,
wenn
1. in der Anlage die Durchführung der Tätigkei-
ten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei
die Durchführung der Verwertungsverfahren
R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf-
wirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,
2. die Anlage technisch geeignet ist, die Be-
handlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2
und nach der Rechtsverordnung nach § 24
Nummer 2 einzuhalten,
3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs-
konzept vorlegt, das den Anforderungen
nach Anlage 5 genügt,
4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstage-
buch gemäß Anlage 5a führt und
5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Ab-
satz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum
Nachweis der Verwertungsquoten erforder-
lich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1
und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumen-
tiert werden.
(4) Der Sachverständige darf das Zertifikat
für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wieder-
verwendung nur dann erteilen, wenn
1. in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorberei-
tung zur Wiederverwendung durchgeführt
werden,
2. die Anlage technisch geeignet ist, die Altge-
räte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparie-
ren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung
wieder für denselben Zweck verwendet wer-
den können, für den sie ursprünglich be-
stimmt waren, und
3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs-
konzept vorlegt, das den Anforderungen der
Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4
Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b,
genügt.
Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3
Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der
Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3
Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumen-
tieren sind.
(5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.
(6) Der Sachverständige hat bei Beanstan-
dungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimona-
tige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden
darf.
(7) Bei der Überprüfung der Voraussetzungen
nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverstän-
digen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu be-
rücksichtigen, die durchgeführt wurden
1. von einem unabhängigen Umweltgutachter
oder einer Umweltgutachterorganisation im
Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Ab-
satz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Ge-
meinschaftssystem für Umweltmanagement
und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
vom 22.12.2009, S. 1),
2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 170211 ak-
kreditierten Stelle im Rahmen der Zertifi-
zierung eines Qualitätsmanagements nach
DIN EN ISO 90012 oder 90043 oder
3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von
Sachverständigen im Rahmen der Überprü-
fung von Anlagen zum Umgang mit wasser-
gefährdenden Stoffen im Sinne des Wasser-
haushaltsgesetzes.
§ 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3
Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die
durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuwei-
sen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4
zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach
den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt
werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu er-
stellen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird
wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
„Behandlungsanlagen gelten als Erstbe-
handlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes
zertifiziert, wenn
1. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist
und
2. die Einhaltung der Anforderungen dieses
Gesetzes
a) geprüft ist und
b) im Überwachungsbericht nach § 23 in
Verbindung mit Anlage 2 der Entsor-
gungsfachbetriebeverordnung sowie
im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Ver-
bindung mit Anlage 3 der Entsor-
1
Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Manage-
mentsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015,
zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2
Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, Ausgabe November
2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
3
Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation –
ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu bezie-
hen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.

gungsfachbetriebeverordnung ausge-
wiesen ist.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall
des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch
nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Be-
triebstagebuch nach § 5 der Entsorgungs-
fachbetriebeverordnung geführt werden.“
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte An-
teil wird dadurch berechnet, indem für jede Ge-
rätekategorie die Masse der Materialien, die von
Altgeräten stammen und die nach ordnungsge-
mäßer Erstbehandlung einem Verwertungsver-
fahren zugeführt werden, durch die Masse aller
getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekate-
gorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen
einschließlich Sortierung, Lagerung, Demonta-
ge, Schreddern oder andere Vorbehandlungen
zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht
für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt
sind, vor der Verwertung gelten nicht als
Verwertungsverfahren und bleiben bei der
Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unbe-
rücksichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen
Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der
Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Fest-
legung der Vorschriften für die Berechnung, die
Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie
der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie
2012/19/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates über Elektro- und Elektronik-Altge-
räte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu be-
rücksichtigen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2
und 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2
bis 4“ und die Wörter „das Gewicht“ durch
die Wörter „die Masse“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage
ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten
den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-
gern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie
zur Ermittlung von Mengenströmen diese
Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach
den §§ 26, 27 und 29 benötigen.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der
Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2
und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wert-
stoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte An-
gaben zu den in den Altgeräten enthaltenen
Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je
Kategorie zu machen. Für die Aufzeichnungen
nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können dieje-
nigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte
der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforder-
lichen Daten durch einheitliche Verfahren ermit-
teln. Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recyc-
ling und sonstige Verwertung zu differenzieren.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber
der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Da-
ten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum
Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Um-
weltbundesamt. Das Umweltbundesamt kann
die Übermittlungsform, eine bestimmte Ver-
schlüsselung und einheitliche Datenformate vor-
geben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten
des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. Die
Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des
31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des
Standes der Technik und auf der Grundlage der
abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und in-
wieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe
aus Altgeräten einzuführen ist.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 22 Absatz 5“ ersetzt.
22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Anzeigepflichten der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs-
träger hat die von ihm eingerichteten Über-
gabestellen der zuständigen Behörde anzu-
zeigen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sammel- und“
gestrichen.
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“
die Wörter „für jeden zertifizierten Standort“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Nach-
weis der Zertifizierung“ durch ein Komma
und die Wörter „das Zertifikat“ ersetzt und
werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ die
Wörter „sowie die behandelten Kategorien“
eingefügt.
23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und recy-
celten“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die von ihm je Kategorie im Kalender-
jahr recycelten Altgeräte,“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-
lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter
„in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule
und andere Altgeräte“ ersetzt.

24. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „sind“
ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
zurückgenommene gebrauchte Elektro-
und Elektronikgeräte, die nach der Rück-
nahme ins Ausland ausgeführt werden, ge-
sondert auszuweisen“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „und recy-
celten“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
eingefügt:
„6a. die von ihm je Kategorie im Kalender-
jahr recycelten Altgeräte,“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-
lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter
„in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule
und andere Altgeräte“ ersetzt.
25. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Informationspflichten
der Hersteller gegenüber
Wiederverwendungseinrichtungen
und Behandlungsanlagen
(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwen-
dungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen
Informationen über die Wiederverwendung, die
Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Be-
handlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ
neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
(2) Die Informationen sind innerhalb eines Jah-
res nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Ge-
rätes in Form von Handbüchern oder elektronisch
zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in
deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
(3) Aus den Informationen muss sich ergeben,
welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe
die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an
welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik-
geräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für
die Wiederverwendungseinrichtungen und die Be-
handlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestim-
mungen dieses Gesetzes nachkommen zu kön-
nen.“
26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „gemäß den Sätzen 2 und 3“
durch die Wörter „gemäß Satz 2“ er-
setzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und
recycelten“ gestrichen.
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. die von ihm je Kategorie im Ka-
lenderjahr recycelten Altgeräte,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-
dungslampen und sonstige Lampen“ durch
die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-
tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-
setzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird
durch die Angabe „3“ ersetzt.
27. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Mitteilungspflichten der
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsan-
lage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der
Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im
Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2
der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des
30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes
gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:
1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ange-
nommenen Altgeräte,
2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur
Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,
3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recy-
celten Altgeräte,
4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ver-
werteten Altgeräte,
5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr besei-
tigten Altgeräte und
6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Län-
der der Europäischen Union oder in Drittstaaten
zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4
und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte
gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach
Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-,
Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1
zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Format-
vorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Ab-
satz 1 Satz 4 erfüllen.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das
Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist,
genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame
Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Ab-
satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständi-
gen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt
werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung
die Prüfkriterien festzulegen.
(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet,
teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach
den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde
mit.“
28. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „entsorgungs-
pflichtigen Besitzer“ durch die Wörter „Be-
treiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 werden das Komma und die Wör-
ter „entsorgungspflichtige Besitzer,“ durch

das Wort „und“ ersetzt und werden die Wör-
ter „und Endnutzer“ gestrichen.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Gemeinsame Stelle informiert die End-
nutzer über
1. deren Pflicht nach § 10 Absatz 1,
2. die Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte,
3. die Eigenverantwortung der Endnutzer im
Hinblick auf das Löschen personenbezo-
gener Daten auf den zu entsorgenden
Altgeräten und
4. die Bedeutung des Symbols nach An-
lage 3.
Die Gemeinsame Stelle hat eine einheitliche
Kennzeichnung für Sammel- und Rücknah-
mestellen zu entwerfen, diese den Sammel-
und Rücknahmestellen unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen und bei den Sammel-
und Rücknahmestellen dauerhaft für deren
Nutzung zu werben.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-
gistrierungsdatums“ die Wörter „sowie das Bun-
desland und die Postleitzahl vom Sitz des Her-
stellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 8 des Bevollmächtigten“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mit-
teilungen der zuständigen Behörde nach § 38
Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen. Dabei
hat sie je Erstbehandlungsanlage die abfallwirt-
schaftliche Tätigkeit und die behandelten Kate-
gorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat
durch die Erstbehandlungsanlage nach § 25 Ab-
satz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem
Verzeichnis zu löschen.“
d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „entsor-
gungspflichtigen Besitzer“ durch die Wörter
„Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-
setzt.
29. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 7a bis 7c eingefügt:
„7a. die von sämtlichen Betreibern von
Erstbehandlungsanlagen je Kate-
gorie nach § 17a zurückgenom-
menen Altgeräte,
7b. die von sämtlichen Betreibern von
Erstbehandlungsanlagen je Kate-
gorie nach § 17b übernommenen
Altgeräte,
7c. die von sämtlichen Betreibern von
Erstbehandlungsanlagen je Kate-
gorie von Endnutzern nach § 19
Absatz 2 Satz 2 übernommenen
Altgeräte,“.
bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „ent-
sorgungspflichtigen Besitzern nach
§ 19“ durch die Wörter „Betreibern
von Erstbehandlungsanlagen“ ersetzt
und werden die Wörter „und recycel-
ten“ gestrichen.
ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Num-
mer 8a eingefügt:
„8a. die von sämtlichen öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern,
Herstellern, im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 deren Be-
vollmächtigten, Vertreibern und
Betreibern von Erstbehandlungs-
anlagen je Kategorie recycelten
Altgeräte,“.
ddd) In den Nummern 9, 10 und 11 werden
jeweils die Wörter „entsorgungspflich-
tigen Besitzern nach § 19“ durch die
Wörter „Betreibern von Erstbehand-
lungsanlagen“ ersetzt.
eee) In Nummer 11 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
fff) Nummer 12 wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-
dungslampen und sonstige Lampen“ durch
die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-
tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 27 Ab-
satz 4“ das Komma durch das Wort „und“ er-
setzt und werden die Wörter „und den entsor-
gungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3“
gestrichen.
30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 30
Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1
und 2“ ersetzt.
31. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronik-
geräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für
die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich
in anderen als privaten Haushalten oder ge-
wöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt
werden, darf die Registrierung nur erteilt wer-
den, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a
durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll-
mächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtig-
ten vorgelegt wurde.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-
gende Nummer 1a eingefügt:
„1a. der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter
kein nach § 7a erforderliches Rücknahme-
konzept vorlegt,“.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
einen Bevollmächtigten für mehr als 20 zeit-
gleich wirksame Registrierungen im Sinne des
§ 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller
die notwendige Gewähr für die ordnungsge-
mäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet.

Der Antragsteller bietet die notwendige Gewähr,
wenn
1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem
Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung ausüben,
zuverlässig sind und die für ihren Tätigkeits-
bereich erforderliche Fachkunde aufweisen
und
2. der Antragsteller die zur ordnungsgemäßen
Erfüllung der Herstellerpflichten notwendige
Ausstattung und Organisation hat.
Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und
Organisation des Bevollmächtigten tragbare
Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.“
32. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufge-
hoben.
ccc) Nummer 5 wird Nummer 3 und die An-
gabe „§ 25 Absatz 4“ wird durch die
Angabe „§ 25 Absatz 2“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen
nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbe-
sondere im Hinblick auf die Gültigkeit des
übermittelten Zertifikats.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ ein-
gefügt.
33. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
„§ 38a
Vollständig automatisierter
Erlass von Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach
§ 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38
können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch
automatische Einrichtungen erlassen werden, so-
fern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch
Amtsträger zu bearbeiten.“
34. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Ab-
satz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mit-
teilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig macht,“.
b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 4a und 4b eingefügt:
„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
das Anbieten oder Bereitstellen eines Elek-
tro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,
4b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
die Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-
rung oder den Versand eines Elektro- oder
Elektronikgerätes vornimmt,“.
d) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.
e) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b
eingefügt:
„13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4
Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig informiert,“.
f) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
g) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
eingefügt:
„14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit
Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a
Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prü-
fung oder Bewertung durch eine Elektro-
fachkraft oder eine zertifizierte Erstbe-
handlungsanlage durchgeführt wird,
oder“.
h) In Nummer 15 wird jeweils nach den Angaben
„§ 27 Absatz 1“, „§ 29 Absatz 1“ und „§ 30 Ab-
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
35. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben
Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits re-
gistriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der
zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vor-
zulegen.
(2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab
dem 1. Januar 2023.
(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine
Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Ab-
satz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.
(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für
Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht wer-
den oder wurden und für die eine Garantie nach § 7
Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung
mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.
(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17
Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind,
müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des
30. Juni 2022 einrichten.
(6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4
erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzu-
wenden.
(7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das
Berichtsjahr 2022.
(8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die
bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elek-
tronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des
31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt

sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der
zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzu-
legen.
(9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstel-
lungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 voran-
gegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer
Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen
nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elek-
tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März
2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Grup-
pen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses
Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im
Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermit-
telten Abhol- und Aufstellungspflichten entspre-
chend.“
36. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Nicht abschließende Liste
mit Elektro- und Elektronikgeräten, die
unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen
1. Wärmeüberträger
Kühlschränke
Gefriergeräte
Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro-
dukten
Klimageräte
Entfeuchter
Wärmepumpen
Wärmepumpentrockner
ölgefüllte Radiatoren
Boiler
Warmwasserspeicher
sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere
Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertra-
gung verwendet werden
2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-
schirme mit einer Oberfläche von mehr als
100 Quadratzentimetern enthalten
Bildschirme
Fernsehgeräte
LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen
Monitore
Laptops
Notebooks
Tablets und Tablet-PCs
3. Lampen
stabförmige Leuchtstofflampen
Kompaktleuchtstofflampen
Leuchtstofflampen
Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-
Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
Niederdruck-Natriumdampflampen
LED-Lampen
4. Großgeräte
Waschmaschinen
Wäschetrockner
Geschirrspüler
Elektroherde und Elektrobacköfen
Elektrokochplatten
Leuchten
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenor-
geln)
Geräte zum Stricken und Weben
Großrechner
Großdrucker
Kopiergeräte
Geldspielautomaten
medizinische Großgeräte
große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
große Produkt- und Geldausgabeautomaten
große Photovoltaikmodule
Nachtspeicherheizgeräte
große Antennen
Pedelecs
Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und
ohne Sitz
5. Kleingeräte
Staubsauger
Teppichkehrmaschinen
Nähmaschinen
Leuchten
Mikrowellengeräte
Lüftungsgeräte
Bügeleisen
Toaster
elektrische Messer
Wasserkocher
Uhren
Fitness- und Gesundheitsarmbänder
elektrische Rasierapparate
Waagen
Haar- und Körperpflegegeräte
Radiogeräte
Videokameras
Videorekorder
Hi-Fi-Anlagen
Musikinstrumente
Ton- oder Bildwiedergabegeräte
elektrisches und elektronisches Spielzeug
Sportgeräte
Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer
Rauchmelder
Heizregler

Thermostate
elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
medizinische Kleingeräte
kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
kleine Produktausgabeautomaten
Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
kleine Photovoltaikmodule
Antennen
Adapter
Reisestecker
Steckdosen
konfektionierte Stromkabel
HDMI-, Audio- und Videokabel
Schmelzsicherungen
Bekleidung mit elektrischen Funktionen
elektrische Zigaretten
elektronische Antriebe für Möbel
Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B.
Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)
37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 6 Absatz 1)
Angaben bei der
Bei der Registrierung zu machende Angaben:
Schuhe mit Leuchtfunktionen
beleuchtete Fliesen
Drohnen
Tonerkartuschen und Druckerpatronen
6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte
(keine äußere Abmessung beträgt mehr als
50 cm)
Mobiltelefone
GPS-Geräte
Taschenrechner
Router
PCs
Drucker
Telefone
Kommunikationsantennen
Telefon- und Netzwerkadapter
USB-Kabel
Netzwerkkabel“.
Registrierung
1. Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Post-
leitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe
einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontakt-
daten des Herstellers, der vertreten wird
2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer
des Herstellers
3. Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und
Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
4. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach
5. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur
anderen als privaten Haushalten)
Anlage 1
Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in
6. Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes
7. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine indivi-
duelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten
Haushalten
9. verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
10. im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel
in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in
denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte
über Fernkommunikationsmittel vertreibt
11. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen“.
38. Anlage 4 wird aufgeboben.
39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
das Wort „und“ ersetzt.
„c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen;
dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,“.

bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Batterien“ die Wörter „und Akkumulatoren“ eingefügt.
40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt:
„Anlage 5
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)
Behandlungskonzept
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung
nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch
erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
3. bewirtschaftete Altgeräte
a) Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme
nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine
zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenver-
marktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber
von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
4. technische und personelle Ausstattung des Standortes
a) Prüf- und Arbeitsplätze
b) Anlagentechnik
c) personelle Ausstattung
5. Verfahrensablauf
a) Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparatur-
maßnahmen
b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anfor-
derungen
c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstof-
fen für die jeweiligen Abläufe
Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.
Anlage 5a
(zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)
Betriebstagebuch
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle
Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten
wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:
1. Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die
durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der
Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte
2. Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte,
ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe
3. Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte
4. Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter
5. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe
getroffenen Maßnahmen
6. Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen
im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen
7. kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe
und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.
§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.“

Artikel 2
Folgeänderungen
In § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember
2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Absatz 4“
durch die Angabe „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1145. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a03e33ba8d574782….