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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1145

BGBl. 2021 I S. 1145 · 67.842 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1145 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1145
                                        Erstes Gesetz
                    zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes*
                                                             Vom 20. Mai

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                    Änderung des
        Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
   Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
S. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 7a Rücknahmekonzept“.

     b) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden

        Angaben eingefügt:

        „§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbe-

               handlungsanlagen

        § 17b Kooperation zwischen öffentlich-recht-
               lichen Entsorgungsträgern und zertifi-
               zierten Erstbehandlungsanlagen“.
     c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 19a Informationspflichten der Hersteller“.
     d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

        „§ 25  Anzeigepflichten der öffentlich-recht-
               lichen Entsorgungsträger und der Betrei-
               ber von Erstbehandlungsanlagen“.
     e) Der Angabe zu § 28 werden die Wörter „gegen-
        über Wiederverwendungseinrichtungen und Be-
        handlungsanlagen“ angefügt.
     f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

        „§ 30  Mitteilungspflichten der Betreiber von

               Erstbehandlungsanlagen“.

     g) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
        eingefügt:
        „§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von
               Verwaltungsakten“.
     h) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden

        durch die folgenden Angaben ersetzt:

        „Anlage 4 Technische Anforderungen an Stand-
                  orte für die Lagerung und Behand-
                  lung von Altgeräten
        Anlage 5       Behandlungskonzept

        Anlage 5a Betriebstagebuch“.

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli

  2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom
  24.7.2012, S. 38). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
  über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-
  schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
  schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
2021

  2. § 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 5 zweiter Halbsatz wird nach den
       Wörtern „Elektro- und Elektronikgeräte, die“
       das Wort „potentiell“ eingefügt.
    b) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz ange-
       fügt:
       „als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wieder-
       bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikge-
       rätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses
       Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstel-
       lung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich
       des Gesetzes ausgeführt worden war;“.
    c) In Nummer 9 zweiter Halbsatz wird nach den
       Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 2“ die Angabe

       „Nummer 1“ eingefügt.

    d) In Nummer 10 zweiter Halbsatz wird das Wort

       „sein“ durch ein Komma und die Wörter „ein Be-

       treiber eines elektronischen Marktplatzes nach
       Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister
       nach Nummer 11c sein, sofern die Vorausset-
       zungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen“ er-
       setzt.
    e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Elek-
       tro- oder Elektronikgeräte“ die Wörter „im Gel-
       tungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.

    f) Nach der Nummer 11 werden die folgenden
       Nummern 11a bis 11c eingefügt:
       „11a. elektronischer Marktplatz:
             eine Website oder jedes andere Instru-
             ment, mit dessen Hilfe Informationen über
             das Internet zur Verfügung gestellt wer-
             den, die oder das es Herstellern oder Ver-
             treibern, die nicht Betreiber des elektro-

             nischen Marktplatzes sind, ermöglicht,

             Elektro- und Elektronikgeräte in eigenem
             Namen im Geltungsbereich dieses Geset-
             zes anzubieten oder bereitzustellen;
       11b. Betreiber eines elektronischen Marktplat-
            zes:

             jede natürliche oder juristische Person

             oder Personengesellschaft, die einen
             elektronischen Marktplatz unterhält und
             es Dritten ermöglicht, auf diesem Markt-
             platz Elektro- und Elektronikgeräte im
             Geltungsbereich dieses Gesetzes anzu-
             bieten oder bereitzustellen;

       11c. Fulfilment-Dienstleister:
             jede natürliche oder juristische Person

             oder Personengesellschaft, die im Rah-
             men einer Geschäftstätigkeit mindestens
             zwei der folgenden Dienstleistungen im
             Geltungsbereich dieses Gesetzes anbie-

             tet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-
             rung oder Versand von Elektro- oder Elek-
BGBl. 2021, Seite 1146 — Originalseite als Abbildung
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             tronikgeräten, an denen sie kein Eigen-
             tumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder
             sonstige Frachtverkehrsdienstleister gel-
             ten nicht als Fulfilment-Dienstleister;“.
  g) In Nummer 23 werden die Wörter „Entfrachtung
     von Schadstoffen“ durch die Wörter „Vorberei-
     tung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung
     von Schadstoffen, zur Separierung von Wert-
     stoffen“ ersetzt.
  h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:
       „24. Erstbehandlung:

            die erste Behandlung von Altgeräten, bei

            der die Altgeräte

            a) zur Wiederverwendung vorbereitet oder

            b) von Schadstoffen entfrachtet und Wert-
               stoffe aus den Altgeräten separiert
            werden, einschließlich hierauf bezogener
            Vorbereitungshandlungen; die Erstbehand-
            lung umfasst auch die Verwertungsverfah-
            ren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum
            Kreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungs-
            freie Entnahme von Lampen aus Altgeräten
            bei der Erfassung gilt nicht als Erstbehand-
            lung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie
            Entnahme von Altbatterien und Altakkumu-
            latoren, die nicht vom Altgerät umschlos-
            sen sind, und für die zerstörungsfreie
            Löschung oder Vernichtung von Daten auf
            dem Altgerät;“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „problem-
           los“ die Wörter „und zerstörungsfrei“ einge-
           fügt.
       bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Alt-
           batterien und Altakkumulatoren problemlos“
           die Wörter „und zerstörungsfrei und mit
           handelsüblichem Werkzeug“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektro-
       nikgeräten, die eine Batterie oder einen Akku-
       mulator enthalten, Angaben beizufügen, welche
       den Endnutzer informieren über

       1. den Typ und das chemische System der
          Batterie oder des Akkumulators und

       2. deren oder dessen sichere Entnahme.

       Satz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte
       nach Absatz 3.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Dem Registrierungsantrag ist oder sind

       1. eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder

       2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3
          Satz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a

       beizufügen.“

  b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
       tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entge-

     gen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
     gemäß registriert, dürfen
     1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte
        dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbie-
        ten,
     2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen
        das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro-
        oder Elektronikgeräten dieses Herstellers
        nicht ermöglichen und
     3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung,
        Verpackung, Adressierung oder den Versand
        in Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte

        dieses Herstellers nicht vornehmen.“

5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

                         „§ 7a

                  Rücknahmekonzept
     (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
  tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-
  tet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme
  und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte,
  für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich
  in anderen als privaten Haushalten genutzt werden
  oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in priva-
  ten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahme-
  konzept vorzulegen.
     (2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart
  die folgenden Angaben enthalten:
  1. eine Erklärung über die durch den Hersteller
     oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
     durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung
     von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforde-
     rungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,

  2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name
     und Adresse des Dritten,
  3. die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückga-
     bemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.
     (3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der
  zuständigen Behörde unverzüglich durch den Her-
  steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8
  durch den Bevollmächtigten mitzuteilen.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
     folgen“ die Wörter „und muss mindestens drei
     Monate wirksam sein“ eingefügt.

  b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „vor-
     liegen“ die Wörter „und im Fall von bereits 20

     demselben Bevollmächtigten erteilten Registrie-
     rungen die zuständige Behörde den Bevoll-
     mächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen
     hat“ eingefügt.
7. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die
   Wörter „sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 er-

   forderlich ist“ gestrichen.

8. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Sie haben Altbatterien und Altakkumulato-
         ren, die nicht vom Altgerät umschlossen
         sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei
         aus dem Altgerät entnommen werden kön-
BGBl. 2021, Seite 1147 — Originalseite als Abbildung
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          nen, vor der Abgabe an einer Erfassungs-
          stelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu tren-
          nen.“
      bb) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 14
          Absatz“ die Wörter „4 Satz 4 oder Absatz“
          eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „behindert“
      die Wörter „und Brandrisiken minimiert“ einge-
      fügt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamt-
      gewicht der erfassten Altgeräte in jedem
      Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des
      Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektro-
      nikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in
      Verkehr gebracht wurden, betragen.“

 9. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird
      das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
      werden nach dem Wort „Bevollmächtigten“ die
      Wörter „sowie von Betreibern von nach § 21
      zertifizierten Erstbehandlungsanlagen“ einge-
      fügt.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben
      gegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und
      Rücknahmestellen durch die von der Gemeinsa-
      men Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entwor-
      fene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu
      machen.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
      gefügt:

      „§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.“

   b) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 20 Ab-
      satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1
      und 3“ ersetzt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Die Behältnisse müssen so befüllt wer-

      den, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine
      Freisetzung von Schadstoffen und die Entste-
      hung von Brandrisiken vermieden werden. Die
      Altgeräte dürfen in den Behältnissen nicht
      mechanisch verdichtet werden. Die Einsor-
      tierung der Altgeräte, insbesondere der batterie-
      betriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach
      Absatz 1 hat an den eingerichteten Übergabe-
      stellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsor-
      gungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfol-
      gen.“
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bei
      den Gruppen 1,“ die Angabe „2,“ gestrichen und
      werden nach den Wörtern „30 Kubikmetern pro
      Gruppe,“ die Wörter „bei der Gruppe 2 eine Ab-
      holmenge von mindestens 20 Kubikmetern,“
      eingefügt.
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Alt-
      geräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b

      einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der
      Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen
      werden.“
   d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „wieder-
      zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und
      nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur
      Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
      § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-
      handeln und zu verwerten“ ersetzt.
12. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zu-
   ständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine
   Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werk-
   tages.“
13. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Wörter „wiederzuver-
      wenden oder nach § 20 zu behandeln und nach
      § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur Wie-
      derverwendung vorzubereiten oder nach § 20
      Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln
      und zu verwerten“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „aufzustel-
      len“ ein Komma und die Wörter „spätestens je-
      doch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4
      Satz 3“ eingefügt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für
      Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
      400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Le-
      bensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche
      von mindestens 800 Quadratmetern, die mehr-
      mals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro-
      und Elektronikgeräte anbieten und auf dem

      Markt bereitstellen, sind verpflichtet,

      1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder
         Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Alt-
         gerät des Endnutzers der gleichen Geräteart,
         das im Wesentlichen die gleichen Funktionen
         wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Ab-
         gabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu un-

         entgeltlich zurückzunehmen und

      2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die
         in keiner äußeren Abmessung größer als 25
         Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft
         oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgelt-
         lich zurückzunehmen; die Rücknahme darf
         nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektro-
         nikgerätes geknüpft werden und ist auf drei
         Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
      Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1
      ist auch der private Haushalt, sofern dort durch
      Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall
      ist die Abholung des Altgerätes für den Endnut-
      zer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber
      hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des
      Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elek-
      tronikgerät den Endnutzer
      1. zu informieren über die Möglichkeit
         a) zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1
            Nummer 1 und
BGBl. 2021, Seite 1148 — Originalseite als Abbildung
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          b) der unentgeltlichen Abholung des Altgerä-
             tes nach Satz 2 und
       2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Aus-
          lieferung des neuen Geräts ein Altgerät zu-
          rückzugeben.

          (2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter
       Verwendung von Fernkommunikationsmitteln.
       Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die
       unentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elek-
       tronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 be-
       schränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von
       Absatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in die-
       sem Fall alle Lager- und Versandflächen für
       Elektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtver-
       kaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite
       Alternative gelten in diesem Fall alle Lager- und
       Versandflächen. Die Rücknahme im Fall eines
       Vertriebs unter Verwendung von Fernkommuni-
       kationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1
       Nummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der
       Kategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch ge-
       eignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
       Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu ge-
       währleisten.“
   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Ab-
           satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

       bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altakku-
           mulatoren“ die Wörter „sowie von Lampen“
           eingefügt.
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „wieder-
      zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und
      nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur
      Wiederverwendung vorzubereiten oder nach
      § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-
      handeln und zu verwerten“ ersetzt.
15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b
    eingefügt:

                           „§ 17a

                      Rücknahme durch
           zertifizierte Erstbehandlungsanlagen
     (1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbe-
   handlungsanlagen können sich freiwillig an der
   Rücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein
   Betreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser
   Möglichkeit Gebrauch,
   1. hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten
      und
   2. darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch
      den Endnutzer kein Entgelt erheben.
   Die Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu be-
   schränken, für deren Behandlung das Zertifikat
   nach § 21 erteilt wurde.
      (2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an
   Sammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-
   rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1
   erfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern
   der Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rah-
   men der Rücknahme auch eine Abholleistung beim
   privaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leis-
   tung ein Entgelt verlangen.

      (3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist
   verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen
   Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederver-
   wendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2
   bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu ver-
   werten.

                          § 17b

                   Kooperation zwischen
        öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern
        und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen
     (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und
   Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach
   § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wie-
   derverwendung zertifiziert sind, können zum
   Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung
   von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.
     (2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben
   enthalten:

   1. Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte
      und
   2. Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten
      der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle
      des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

      (3) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vor-
   liegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-
   ger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prü-
   fung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung
   zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem
   Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich
   zu überlassen. Der Betreiber der Erstbehandlungs-
   anlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich
   zu übernehmen.
      (4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbe-
   handlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für
   die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet,
   hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen
   Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu über-
   lassen.“

16. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
          eingefügt:
          „1a. die Pflicht der Vertreiber zur unentgelt-
               lichen Rücknahme von Altgeräten nach
               § 17 Absatz 1 und 2,“.
      bb) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach
          dem Wort „Gefahren“ die Wörter „sowie das
          Brandrisiko“ eingefügt.
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      bis 4 ersetzt:
         „(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
      träger haben die privaten Haushalte an der
      Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Alt-
      batterien und Altakkumulatoren sowie für Lam-
      pen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte
      Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten
      nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.
        (3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1
      zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind,
      haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von
BGBl. 2021, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149
      Elektro- oder Elektronikgeräten die privaten
      Haushalte durch gut sicht- und lesbare, im un-
      mittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms
      platzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgen-
      des zu informieren:
      1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
      2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt-
         batterien und Altakkumulatoren sowie für
         Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
      3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen
         Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-
         satz 1 und 2,

      4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten
         der Rückgabe von Altgeräten,

      5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im

         Hinblick auf das Löschen der personenbezo-

         genen Daten auf den zu entsorgenden Altge-

         räten und

      6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.
      Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte
      unter Verwendung von Fernkommunikationsmit-
      teln anbieten, haben die Informationen nach
      Satz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von
      Elektro- oder Elektronikgeräten für die privaten

      Haushalte gut sichtbar in den von ihnen verwen-

      deten Darstellungsmedien zu veröffentlichen

      oder diese der Warensendung schriftlich beizu-

      fügen.

         (4) Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
      tigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben

      ab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro-
      oder Elektronikgeräten die privaten Haushalte
      über Folgendes zu informieren:

      1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,
      2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt-
         batterien und Altakkumulatoren sowie für
         Lampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,
      3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen
         Rücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-
         satz 1 und 2,
      4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten
         der Rückgabe von Altgeräten,

      5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im
         Hinblick auf das Löschen der personenbezo-
         genen Daten auf den zu entsorgenden Altge-
         räten und

      6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.

      Die Informationen sind den Elektro- und Elektro-
      nikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Her-
      steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach
      § 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Infor-
      mationen in Bezug auf die Erfüllung der quan-
      titativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und
      § 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.“

17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a er-
    setzt:
                          „§ 19
            Rücknahme durch den Hersteller
      (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
   tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-

   tet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haus-
   halte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunk-
   ten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu
   schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur
   Überlassung der Altgeräte an den Hersteller be-
   steht nicht.
      (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
   tigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Alt-
   geräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme
   nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzuberei-
   ten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1
   zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den
   Endnutzer entsprechend, sofern dieser die Altge-
   räte nicht dem Hersteller überlässt.

      (3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Herstel-

   ler oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der

   Bevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische

   Altgeräte. Die Kosten der Entsorgung von histo-

   rischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht pri-
   vater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall
   der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmäch-
   tigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht priva-
   ter Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende
   Vereinbarungen treffen.

      (4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmäch-

   tigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflich-

   tet, die finanziellen und organisatorischen Mittel

   vorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absät-

   zen 1 bis 3 nachkommen zu können.

                           § 19a

           Informationspflichten der Hersteller

      Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
   tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert
   die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als
   privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Ab-
   satz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus
   über
   1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur
      Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,

   2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hin-
      blick auf das Löschen personenbezogener Da-
      ten auf den zu entsorgenden Altgeräten und

   3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.“

18. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der
      Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparie-
      rung die durch Rechtsverordnung nach § 24
      Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die
      Behandlung von Altgeräten zu erfüllen.“

   b) In Satz 3 werden die Wörter „ergänzend zu den
      Anforderungen nach Anlage 4“ durch die Wörter
      „ergänzend zu den durch Rechtsverordnung
      nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderun-
      gen“ ersetzt.
   c) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die
      Angabe „Anlage 4“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
19. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat
       sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jah-
       ren der durchgängigen Prüfung durch densel-
       ben Sachverständigen ein anderer Sachverstän-
       diger die Anlage zertifiziert.“

   b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7
      ersetzt:
          „(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat
       für die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung
       und Wertstoffseparierung nur dann erteilen,
       wenn
       1. in der Anlage die Durchführung der Tätigkei-
          ten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei
          die Durchführung der Verwertungsverfahren
          R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf-
          wirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,
       2. die Anlage technisch geeignet ist, die Be-
          handlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2
          und nach der Rechtsverordnung nach § 24
          Nummer 2 einzuhalten,
       3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs-
          konzept vorlegt, das den Anforderungen
          nach Anlage 5 genügt,

       4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstage-
          buch gemäß Anlage 5a führt und

       5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Ab-
          satz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum
          Nachweis der Verwertungsquoten erforder-
          lich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1
          und 2 in nachvollziehbarer Weise dokumen-
          tiert werden.
          (4) Der Sachverständige darf das Zertifikat
       für die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wieder-
       verwendung nur dann erteilen, wenn
       1. in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorberei-
          tung zur Wiederverwendung durchgeführt
          werden,

       2. die Anlage technisch geeignet ist, die Altge-

          räte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparie-

          ren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung

          wieder für denselben Zweck verwendet wer-
          den können, für den sie ursprünglich be-
          stimmt waren, und
       3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs-
          konzept vorlegt, das den Anforderungen der
          Anlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4
          Buchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b,

          genügt.

       Absatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3
       Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der
       Anlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3
       Satz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumen-
       tieren sind.

         (5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.

          (6) Der Sachverständige hat bei Beanstan-

       dungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraus-

       setzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimona-

       tige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden
       darf.

           (7) Bei der Überprüfung der Voraussetzungen
        nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverstän-
        digen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu be-
        rücksichtigen, die durchgeführt wurden

        1. von einem unabhängigen Umweltgutachter
           oder einer Umweltgutachterorganisation im
           Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Ab-
           satz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
           der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Eu-
           ropäischen Parlaments und des Rates vom
           25. November 2009 über die freiwillige Teil-
           nahme von Organisationen an einem Ge-
           meinschaftssystem für Umweltmanagement
           und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-
           hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
           sowie der Beschlüsse der Kommission
           2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342
           vom 22.12.2009, S. 1),
        2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 170211 ak-
           kreditierten Stelle im Rahmen der Zertifi-
           zierung eines Qualitätsmanagements nach
           DIN EN ISO 90012 oder 90043 oder
        3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von
           Sachverständigen im Rahmen der Überprü-
           fung von Anlagen zum Umgang mit wasser-
           gefährdenden Stoffen im Sinne des Wasser-
           haushaltsgesetzes.

        § 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3
        Satz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
        vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die
        durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
        5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden
        ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuwei-
        sen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4
        zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach
        den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt
        werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu er-
        stellen.“
    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird
       wie folgt geändert:

        aa) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

             „Behandlungsanlagen gelten als Erstbe-

             handlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes

             zertifiziert, wenn

             1. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist
                und
             2. die Einhaltung der Anforderungen dieses
                Gesetzes
                a) geprüft ist und

                b) im Überwachungsbericht nach § 23 in

                   Verbindung mit Anlage 2 der Entsor-
                   gungsfachbetriebeverordnung sowie
                   im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des
                   Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Ver-
                   bindung mit Anlage 3 der Entsor-

1
  Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Manage-
  mentsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015,
  zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
2
  Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, Ausgabe November
  2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
3
  Leiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation –
  ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu bezie-
  hen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.
BGBl. 2021, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
                gungsfachbetriebeverordnung ausge-
                wiesen ist.“
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall
          des Satzes 1 kann das Betriebstagebuch
          nach Anlage 5a gemeinsam mit dem Be-
          triebstagebuch nach § 5 der Entsorgungs-
          fachbetriebeverordnung geführt werden.“
20. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte An-

      teil wird dadurch berechnet, indem für jede Ge-

      rätekategorie die Masse der Materialien, die von

      Altgeräten stammen und die nach ordnungsge-

      mäßer Erstbehandlung einem Verwertungsver-

      fahren zugeführt werden, durch die Masse aller

      getrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekate-

      gorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen

      einschließlich Sortierung, Lagerung, Demonta-
      ge, Schreddern oder andere Vorbehandlungen
      zur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht
      für eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt
      sind, vor der Verwertung gelten nicht als

      Verwertungsverfahren und bleiben bei der
      Berechnung der Anteile nach Absatz 1 unbe-
      rücksichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen
      Verwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der
      Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der
      Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Fest-
      legung der Vorschriften für die Berechnung, die
      Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie
      der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie
      2012/19/EU des Europäischen Parlaments und
      des Rates über Elektro- und Elektronik-Altge-
      räte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu be-
      rücksichtigen.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2
          und 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2
          bis 4“ und die Wörter „das Gewicht“ durch
          die Wörter „die Masse“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage
          ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten
          den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-
          gern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-
          tigung nach § 8 deren Bevollmächtigten
          und den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie
          zur Ermittlung von Mengenströmen diese
          Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach
          den §§ 26, 27 und 29 benötigen.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3
      Satz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der
      Erstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2
      und 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wert-
      stoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte An-
      gaben zu den in den Altgeräten enthaltenen
      Kunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je
      Kategorie zu machen. Für die Aufzeichnungen
      nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können dieje-
      nigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte

      der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforder-
      lichen Daten durch einheitliche Verfahren ermit-
      teln. Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach
      Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recyc-
      ling und sonstige Verwertung zu differenzieren.
      Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber
      der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Da-
      ten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum
      Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Um-
      weltbundesamt. Das Umweltbundesamt kann
      die Übermittlungsform, eine bestimmte Ver-
      schlüsselung und einheitliche Datenformate vor-

      geben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten

      des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. Die

      Bundesregierung überprüft bis zum Ablauf des

      31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des

      Standes der Technik und auf der Grundlage der

      abfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und in-

      wieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe

      aus Altgeräten einzuführen ist.“

   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4“
    durch die Angabe „§ 22 Absatz 5“ ersetzt.

22. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25
               Anzeigepflichten der öffentlich-
             rechtlichen Entsorgungsträger und
        der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs-
          träger hat die von ihm eingerichteten Über-
          gabestellen der zuständigen Behörde anzu-
          zeigen.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sammel- und“
          gestrichen.
   c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“
          die Wörter „für jeden zertifizierten Standort“
          eingefügt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Nach-
          weis der Zertifizierung“ durch ein Komma
          und die Wörter „das Zertifikat“ ersetzt und
          werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ die
          Wörter „sowie die behandelten Kategorien“
          eingefügt.
23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und recy-
          celten“ gestrichen.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
          eingefügt:

          „2a. die von ihm je Kategorie im Kalender-
               jahr recycelten Altgeräte,“.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-
      lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter
      „in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule
      und andere Altgeräte“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 1152 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1152
24. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „sind“
           ein Semikolon und die Wörter „dabei sind
           zurückgenommene gebrauchte Elektro-

           und Elektronikgeräte, die nach der Rück-
           nahme ins Ausland ausgeführt werden, ge-
           sondert auszuweisen“ eingefügt.
       bb) In Nummer 6 werden die Wörter „und recy-
           celten“ gestrichen.
       cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
           eingefügt:
          „6a. die von ihm je Kategorie im Kalender-
               jahr recycelten Altgeräte,“.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-
      lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter
      „in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule
      und andere Altgeräte“ ersetzt.

25. § 28 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 28
                  Informationspflichten
                der Hersteller gegenüber
            Wiederverwendungseinrichtungen

               und Behandlungsanlagen

      (1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwen-

   dungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen

   Informationen über die Wiederverwendung, die
   Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Be-
   handlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ
   neuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur
   Verfügung zu stellen.
      (2) Die Informationen sind innerhalb eines Jah-
   res nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Ge-
   rätes in Form von Handbüchern oder elektronisch
   zur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in
   deutscher oder englischer Sprache zu verfassen.
      (3) Aus den Informationen muss sich ergeben,
   welche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe
   die Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an
   welcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik-
   geräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden.
   Die Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für
   die Wiederverwendungseinrichtungen und die Be-
   handlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestim-
   mungen dieses Gesetzes nachkommen zu kön-
   nen.“
26. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
               die Wörter „gemäß den Sätzen 2 und 3“
               durch die Wörter „gemäß Satz 2“ er-
               setzt.

          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und

               recycelten“ gestrichen.

          ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
               mer 2a eingefügt:
                „2a. die von ihm je Kategorie im Ka-
                     lenderjahr recycelten Altgeräte,“.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-
          dungslampen und sonstige Lampen“ durch
          die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-
          tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-
          setzt.

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird
      durch die Angabe „3“ ersetzt.
27. § 30 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 30
                 Mitteilungspflichten der
          Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
      (1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsan-
   lage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der
   Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im
   Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2
   der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des
   30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes
   gemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:

   1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ange-
      nommenen Altgeräte,
   2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur
      Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,

   3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recy-

      celten Altgeräte,

   4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ver-

      werteten Altgeräte,

   5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr besei-
      tigten Altgeräte und
   6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Län-
      der der Europäischen Union oder in Drittstaaten
      zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.
   Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4
   und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte
   gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach
   Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-,
   Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1
   zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Format-
   vorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Ab-
   satz 1 Satz 4 erfüllen.
      (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das
   Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist,
   genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame
   Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Ab-
   satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständi-
   gen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt
   werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung
   die Prüfkriterien festzulegen.

      (3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet,
   teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach
   den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde
   mit.“
28. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „entsorgungs-

          pflichtigen Besitzer“ durch die Wörter „Be-
          treiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 3 werden das Komma und die Wör-
          ter „entsorgungspflichtige Besitzer,“ durch
BGBl. 2021, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1153
          das Wort „und“ ersetzt und werden die Wör-
          ter „und Endnutzer“ gestrichen.
      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Die Gemeinsame Stelle informiert die End-
          nutzer über

          1. deren Pflicht nach § 10 Absatz 1,

          2. die Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte,

          3. die Eigenverantwortung der Endnutzer im
             Hinblick auf das Löschen personenbezo-
             gener Daten auf den zu entsorgenden
             Altgeräten und
          4. die Bedeutung des Symbols nach An-
             lage 3.
          Die Gemeinsame Stelle hat eine einheitliche
          Kennzeichnung für Sammel- und Rücknah-
          mestellen zu entwerfen, diese den Sammel-
          und Rücknahmestellen unentgeltlich zur
          Verfügung zu stellen und bei den Sammel-
          und Rücknahmestellen dauerhaft für deren
          Nutzung zu werben.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-

      gistrierungsdatums“ die Wörter „sowie das Bun-
      desland und die Postleitzahl vom Sitz des Her-
      stellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach
      § 8 des Bevollmächtigten“ eingefügt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mit-
      teilungen der zuständigen Behörde nach § 38
      Absatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der
      Betreiber von Erstbehandlungsanlagen. Dabei
      hat sie je Erstbehandlungsanlage die abfallwirt-
      schaftliche Tätigkeit und die behandelten Kate-
      gorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat
      durch die Erstbehandlungsanlage nach § 25 Ab-
      satz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem
      Verzeichnis zu löschen.“

   d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „entsor-

      gungspflichtigen Besitzer“ durch die Wörter
      „Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-
      setzt.
29. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer 7 werden die folgenden
               Nummern 7a bis 7c eingefügt:

               „7a. die von sämtlichen Betreibern von
                    Erstbehandlungsanlagen je Kate-
                    gorie nach § 17a zurückgenom-
                    menen Altgeräte,
               7b. die von sämtlichen Betreibern von
                   Erstbehandlungsanlagen je Kate-
                   gorie nach § 17b übernommenen
                   Altgeräte,
               7c. die von sämtlichen Betreibern von
                   Erstbehandlungsanlagen je Kate-
                   gorie von Endnutzern nach § 19
                   Absatz 2 Satz 2 übernommenen
                   Altgeräte,“.
          bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „ent-
               sorgungspflichtigen Besitzern nach

                 § 19“ durch die Wörter „Betreibern
                 von Erstbehandlungsanlagen“ ersetzt
                 und werden die Wörter „und recycel-
                 ten“ gestrichen.

          ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Num-
               mer 8a eingefügt:

                 „8a. die von sämtlichen öffentlich-

                      rechtlichen Entsorgungsträgern,
                      Herstellern, im Fall der Bevoll-
                      mächtigung nach § 8 deren Be-
                      vollmächtigten, Vertreibern und
                      Betreibern von Erstbehandlungs-
                      anlagen je Kategorie recycelten
                      Altgeräte,“.
          ddd) In den Nummern 9, 10 und 11 werden
               jeweils die Wörter „entsorgungspflich-
               tigen Besitzern nach § 19“ durch die
               Wörter „Betreibern von Erstbehand-
               lungsanlagen“ ersetzt.
          eee) In Nummer 11 wird das Komma am
               Ende durch einen Punkt ersetzt.

          fff)   Nummer 12 wird aufgehoben.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-
          dungslampen und sonstige Lampen“ durch
          die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-
          tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-

          setzt.

   b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 27 Ab-
      satz 4“ das Komma durch das Wort „und“ er-
      setzt und werden die Wörter „und den entsor-
      gungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3“
      gestrichen.
30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 30
    Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1
    und 2“ ersetzt.

31. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronik-
      geräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für
      die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich
      in anderen als privaten Haushalten oder ge-
      wöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt
      werden, darf die Registrierung nur erteilt wer-
      den, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a
      durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll-
      mächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtig-
      ten vorgelegt wurde.“

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-
      gende Nummer 1a eingefügt:
      „1a. der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-
           tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter
           kein nach § 7a erforderliches Rücknahme-
           konzept vorlegt,“.
   c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
         „(7) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag
      einen Bevollmächtigten für mehr als 20 zeit-
      gleich wirksame Registrierungen im Sinne des
      § 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller
      die notwendige Gewähr für die ordnungsge-
      mäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet.
BGBl. 2021, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
       Der Antragsteller bietet die notwendige Gewähr,
       wenn
       1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem
          Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die
          Geschäftsführung und Vertretung ausüben,
          zuverlässig sind und die für ihren Tätigkeits-
          bereich erforderliche Fachkunde aufweisen
          und

       2. der Antragsteller die zur ordnungsgemäßen
          Erfüllung der Herstellerpflichten notwendige
          Ausstattung und Organisation hat.

       Die Zulassung ist auf die nach Ausstattung und
       Organisation des Bevollmächtigten tragbare
       Höchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.“

32. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 2 wird das Komma am

                Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

           bbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufge-
                hoben.

           ccc) Nummer 5 wird Nummer 3 und die An-
                gabe „§ 25 Absatz 4“ wird durch die
                Angabe „§ 25 Absatz 2“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen

           nach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbe-
           sondere im Hinblick auf die Gültigkeit des
           übermittelten Zertifikats.“

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe

      „§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ ein-

      gefügt.

33. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

                           „§ 38a

                Vollständig automatisierter
               Erlass von Verwaltungsakten
      Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach
   § 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38
   können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des
   Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch
   automatische Einrichtungen erlassen werden, so-
   fern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch
   Amtsträger zu bearbeiten.“

34. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Ab-
           satz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mit-
           teilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
           zeitig macht,“.

   b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die
      Angabe „Nummer 1“ eingefügt.
   c) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-
      mern 4a und 4b eingefügt:
       „4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
            das Anbieten oder Bereitstellen eines Elek-
            tro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,
       4b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3
           die Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-

            rung oder den Versand eines Elektro- oder
            Elektronikgerätes vornimmt,“.
   d) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.
   e) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b
      eingefügt:

      „13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4
            Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht
            richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
            geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-
            tig informiert,“.

   f) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
      Komma ersetzt.

   g) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a
      eingefügt:

      „14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit
            Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a
            Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prü-
            fung oder Bewertung durch eine Elektro-

            fachkraft oder eine zertifizierte Erstbe-

            handlungsanlage     durchgeführt    wird,
            oder“.

   h) In Nummer 15 wird jeweils nach den Angaben
      „§ 27 Absatz 1“, „§ 29 Absatz 1“ und „§ 30 Ab-
      satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

35. § 46 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 46

                  Übergangsvorschriften

      (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben
   Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits re-
   gistriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der

   zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vor-

   zulegen.

     (2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab

   dem 1. Januar 2023.

     (3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine
   Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Ab-
   satz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.
      (4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für
   Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf
   des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht wer-
   den oder wurden und für die eine Garantie nach § 7
   Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung
   mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.

     (5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17
   Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind,
   müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des
   30. Juni 2022 einrichten.

      (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum
   Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21
   des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der
   bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden
   Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4
   erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzu-
   wenden.
     (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das
   Berichtsjahr 2022.
      (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die
   bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elek-
   tronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des
   31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt
BGBl. 2021, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
   sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der
   zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzu-
   legen.

      (9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstel-
   lungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 voran-
   gegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer
   Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen
   nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elek-
   tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März
   2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Grup-
   pen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses
   Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im
   Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermit-

   telten Abhol- und Aufstellungspflichten entspre-
   chend.“
36. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                              „Anlage 1
                                       (zu § 2 Absatz 1)

              Nicht abschließende Liste
       mit Elektro- und Elektronikgeräten, die
     unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen

   1. Wärmeüberträger
      Kühlschränke
      Gefriergeräte
      Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro-
      dukten
      Klimageräte
      Entfeuchter
      Wärmepumpen
      Wärmepumpentrockner
      ölgefüllte Radiatoren
      Boiler
      Warmwasserspeicher
      sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere
      Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertra-
      gung verwendet werden

   2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-

      schirme mit einer Oberfläche von mehr als
      100 Quadratzentimetern enthalten
      Bildschirme
      Fernsehgeräte
      LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen
      Monitore
      Laptops
      Notebooks
      Tablets und Tablet-PCs
   3. Lampen
      stabförmige Leuchtstofflampen
      Kompaktleuchtstofflampen
      Leuchtstofflampen
      Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-
      Natriumdampflampen und Metalldampflampen)
      Niederdruck-Natriumdampflampen
      LED-Lampen

4. Großgeräte
   Waschmaschinen

   Wäschetrockner

   Geschirrspüler
   Elektroherde und Elektrobacköfen
   Elektrokochplatten

   Leuchten
   Ton- oder Bildwiedergabegeräte
   Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenor-
   geln)

   Geräte zum Stricken und Weben

   Großrechner
   Großdrucker
   Kopiergeräte
   Geldspielautomaten

   medizinische Großgeräte
   große Überwachungs- und Kontrollinstrumente
   große Produkt- und Geldausgabeautomaten
   große Photovoltaikmodule
   Nachtspeicherheizgeräte
   große Antennen
   Pedelecs
   Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und
   ohne Sitz
5. Kleingeräte
   Staubsauger
   Teppichkehrmaschinen
   Nähmaschinen
   Leuchten
   Mikrowellengeräte
   Lüftungsgeräte
   Bügeleisen
   Toaster

   elektrische Messer

   Wasserkocher

   Uhren
   Fitness- und Gesundheitsarmbänder
   elektrische Rasierapparate
   Waagen
   Haar- und Körperpflegegeräte
   Radiogeräte
   Videokameras
   Videorekorder
   Hi-Fi-Anlagen
   Musikinstrumente
   Ton- oder Bildwiedergabegeräte
   elektrisches und elektronisches Spielzeug
   Sportgeräte
   Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer
   Rauchmelder
   Heizregler
BGBl. 2021, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
       Thermostate
       elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge
       medizinische Kleingeräte
       kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente
       kleine Produktausgabeautomaten

       Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen
       kleine Photovoltaikmodule
       Antennen
       Adapter
       Reisestecker
       Steckdosen
       konfektionierte Stromkabel
       HDMI-, Audio- und Videokabel

       Schmelzsicherungen

       Bekleidung mit elektrischen Funktionen

       elektrische Zigaretten

       elektronische Antriebe für Möbel
       Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B.
       Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)

37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
   „Anlage 2
   (zu § 6 Absatz 1)

                                           Angaben bei der
   Bei der Registrierung zu machende Angaben:

       Schuhe mit Leuchtfunktionen
       beleuchtete Fliesen
       Drohnen
       Tonerkartuschen und Druckerpatronen

    6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte
       (keine äußere Abmessung beträgt mehr als
       50 cm)
       Mobiltelefone
       GPS-Geräte
       Taschenrechner
       Router
       PCs

       Drucker

       Telefone

       Kommunikationsantennen

       Telefon- und Netzwerkadapter

       USB-Kabel
       Netzwerkkabel“.

Registrierung
     1. Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Post-
        leitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe
        einer vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontakt-
        daten des Herstellers, der vertreten wird
     2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer
        des Herstellers
     3. Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und
        Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
     4. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach
     5. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur
        anderen als privaten Haushalten)
Anlage 1
Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in
     6. Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes
     7. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine indivi-
        duelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen
     8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten
        Haushalten
     9. verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)
   10. im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel
in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
       Liste der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in
       denen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte
über Fernkommunikationsmittel vertreibt
   11. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen“.
38. Anlage 4 wird aufgeboben.
39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende durch
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

das Wort „und“ ersetzt.
          „c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen;
              dabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,“.
BGBl. 2021, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157

      bb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Batterien“ die Wörter „und Akkumulatoren“ eingefügt.
40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt:
                                                                                                  „Anlage 5
                                                         (zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)

                                              Behandlungskonzept
   Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung
   nach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch
   erstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:


   1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes
   2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2
   3. bewirtschaftete Altgeräte
      a) Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme
         nach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)
      b) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine
         zertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenver-
         marktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber
         von zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)
   4. technische und personelle Ausstattung des Standortes
      a) Prüf- und Arbeitsplätze
      b) Anlagentechnik
      c) personelle Ausstattung
   5. Verfahrensablauf
      a) Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparatur-
         maßnahmen
      b) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anfor-
         derungen
      c) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstof-
         fen für die jeweiligen Abläufe
   Bei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.

                                                                                                 Anlage 5a
                                                             (zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)

                                                Betriebstagebuch
   Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle
   Informationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten
   wesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:


   1. Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die
      durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der
      Erstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte
   2. Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte,
      ihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe
   3. Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte
   4. Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter
   5. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
      Bewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe
      getroffenen Maßnahmen
   6. Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen
      im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen
   7. kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe
      und Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.
   § 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.“

BGBl. 2021, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158

                                           Artikel 2
                                      Folgeänderungen
           In § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember
         2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli
         2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Absatz 4“
         durch die Angabe „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.

                                           Artikel 3
                                         Inkrafttreten
           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.



           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
         blatt zu verkünden.


           Berlin, den 20. Mai 2021

                                 Der Bundespräsident
                                      Steinmeier

                                  Die Bundeskanzlerin
                                    Dr. A n g e l a M e r k e l

                            Die Bundesministerin
               für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                               Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1145. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a03e33ba8d574782….